2-14 Öffentliche Ordnung

Aufgaben:

  • Dem Bereich Öffentliche Ordnung obliegen Aufgaben der Gefahrenabwehr und des Gesundheitswesens. Dazu zählen beispielsweise: Lebensmittelüberwachung, gesundheitlicher Verbraucherschutz, Gaststättenrecht, Spielverordnung, unhygienische Zustände, Rattenbekämpfung, aber auch Unterbringungen nach dem Gesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) und Heilpraktikerzulassungen.
  • Neben dem Vollzug der städtischen Gefahrenabwehrverordnung ist der Bereich Öffentliche Ordnung zuständig zur Gefahrenabwehr bei Versammlungen und Demonstrationen sowie beim Umgang mit Waffen und Munition. Weitere Aufgaben nimmt der Bereich Öffentliche Ordnung wahr auf den Gebieten Ladenschlussgesetz, Sonn- und Feiertagsgesetz, Veranstaltungen auf der Straße, Warenauslagen, Verkauf aus Kraftfahrzeugen, Straßenlokalen und dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sowie die Überwachung zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes.
  • Der Bereich Öffentliche Ordnung betreibt das Fundbüro und unterstützt mit seinem Vollzugsdienst andere Bereiche der Stadtverwaltung.
  • Darüber hinaus ist hier die Gewerbebehörde angesiedelt. Diese ist zuständig für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen und Ausstellung von Reisegewerbekarten, sowie deren Überwachung, wie beispielsweise Schwarzarbeit oder Firmierung.
  • Der Kommunale Vollzugsdienst ist von November bis März von 6 bis 24 Uhr und von April bis Oktober 24 Stunden unter der Hotline 0621 504-3471 erreichbar.

Stadt Ludwigshafen am Rhein


Öffentliche Ordnung

Stadthaus Bismarckstraße 29
67059 Ludwigshafen

Martin Graf
Telefon: 0621 504-2033
Telefax: 0621 504-3932
E-Mail: martin.graf@ludwigshafen.de

Verwaltungssekretariat: Karin Liebel
Telefon: 0621 504-3033
Telefax: 0621 504-3932
E-Mail: karin.liebel@ludwigshafen.de

Postadresse: Bismarckstraße 23, 67059 Ludwigshafen


Öffnungszeiten

Hotline Kommunaler Vollzugsdienst:
November bis März: 6 bis 1 Uhr
April bis Oktober: 24 Stunden erreichbar
Telefon: 0621 504-3471

Anrufe werden bis eine Stunde vor Dienstende entgegengenommen.


Lebensmittelüberwachung

Die Aufgaben der städtischen Lebensmittelkontrolleur*innen in der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind:

  • Betriebe, welche Lebensmittel, Bedarfsgegenstände aller Art, Kosmetika, Tabakwaren sowie Reinigungsmittel herstellen, verarbeiten, lagern und in den Verkehr bringen, zu überwachen
    die Lebensmittel von Gaststätten, Imbissbetrieben, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und sonstigen gewerblich genutzten Küchen zu überprüfen
  • die bei Volks- und Vereinsfesten sowie Großveranstaltungen in Verkehr gebrachte Lebensmittel zu überwachen
  • Planproben und Proben aus besonderem Anlass zu entnehmen und deren Untersuchung auf Verkehrsfähigkeit zu veranlassen
  • Hygienekontrollen durchzuführen
  • Verbraucherbeschwerden nachzugehen
  • Lebensmittelverstöße zu ahnden
  • Rechtsverstöße nach Paragraf 40 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu veröffentlichen

Neben der Wahrnehmung dieser ordnungsbehördlichen Überwachungsaufgaben verstehen sich die Mitarbeiter*innen Lebensmittelsicherheit auch als Berater*innen sowie Ansprechpartner*innen für alle Lebensmittelbetriebe. Im Zuge präventiver Maßnahmen werden die Betriebe über das Lebensmittelrecht aufgeklärt und erhalten Verbesserungshinweise, damit bestenfalls überhaupt keine Beanstandungen oder Verstöße entstehen können.

Veröffentlichungen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind bei gewissen, in Paragraf 40 Absatz 1a LFGB geregelten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können zum Beispiel die Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in Obst und Gemüse oder gravierende Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb sein.

Diese Veröffentlichungen sollen die Transparenz für die Verbraucher*innen erhöhen um eine aktive Information ermöglichen. Sie stellen jedoch keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, da die Vorschrift des Paragrafen 40 Abs. 1a LFGB nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr voraussetzt.

Der Paragraf 40 Abs. 1a LFGB erfordert für die Veröffentlichung unter anderem auch die behördliche Prognose eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro. Sollte ein behördlich festgesetztes Bußgeld durch eine gerichtliche Entscheidung auf unter 350 Euro reduziert werden, wird die Eintragung umgehend entfernt. Wenn der Missstand zwischen seiner Feststellung und der Veröffentlichung beseitigt wurde, wird in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen.

Stadt Ludwigshafen am Rhein
Öffentliche Ordnung


Gaststätten, Lebensmittelüberwachung und Gesundheit

Bismarckstraße 21 bis 25
67059 Ludwigshafen

Telefon: 0621 504-3033
Telefax: 0621 504-4399
E-Mail: lebensmittelueberwachung@ludwigshafen.de

Postadresse: Bismarckstraße 23, 67059 Ludwigshafen

Geben Sie bitte bei Anfragen immer Ihren Namen, wann und wie Sie erreichbar sind sowie und den Grund Ihrer Anfrage an.



Podcast der Stadtverwaltung