Ehrenamtliche Vormundschaft

Möchten Sie für Kinder und Jugendliche sorgen und diese in wichtigen Angelegenheiten vertreten?

Ehrenamtliche Vormundschaft
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Wie sorge ich als Vormund oder Pfleger*in für Minderjährige?

Als Vormund oder Pfleger*in sind Sie unabhängig und haben ein (Ehren-)Amt im Interesse des Mündels/Pfleglings zu dessen Wohl zu führen. Die Übernahme von Verantwortung für die Person und das Vermögen des Kindes bedeutet jedoch nicht, dass das Kind in den eigenen Haushalt aufzunehmen ist. Es genügt der regelmäßige Kontakt zu dem*der Minderjährigen (in seinem*ihrem häuslichen Umfeld).

Eine besondere Ausbildung oder Qualifikation ist nicht erforderlich, aber dafür ein möglichst zeitlich längerfristiges Engagement und das notwendige Einfühlungsvermögen gegenüber Kind, Herkunftseltern und Bezugspersonen. Notwendig ist auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Familiengericht, dem Jugendamt und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe. 

Ehrenamtliche Personen werden durch Schulungsangebote auf ihre Aufgabe vorbereitet, und die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten werden bei der Suche nach geeigneten Vormündern beziehungsweise Pfleger*innenn berücksichtigt. 

 

Welche Aufgaben haben Vormünder oder Pfleger*innen?

Im Rahmen der Sorge für die Person des*der Minderjährigen können tatsächliche Entscheidungen wie zum Beispiel zur Bestimmung des Aufenthalts, zur Gesundheitsfürsorge, zur Auswahl von Kita, Schule oder Ausbildung sowie zur Erziehung anstehen. In rechtlicher Hinsicht bedarf es dazu des Abschlusses verschiedener Verträge. Die Vermögenssorge umfasst die Anlage und Verwaltung des Kindesvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.  

Wie bewerbe ich mich als Vormund oder Pfleger*in?

Sie können telefonisch, per E-Mail oder persönlich Kontakt mit der Koordinierungsstelle Vormundschaften aufnehmen, wenn Sie insbesondere folgende Voraussetzungen als potenzielle*r Vormund beziehungsweise Pfleger*in mitbringen und weitere Informationen wünschen:

  • Sie sind volljährig.
  • Sie nehmen sich als Bezugsperson Zeit für die Belange eines jungen Menschen.
  • Sie verfügen über Durchsetzungsvermögen bei der Vertretung der Interessen des Mündels/Pfleglings.
    Sie sind in der Lage, offen mit anderen Lebensweisen und Kulturen umzugehen.
  • Sie sind psychisch und physisch gesund/belastbar.

Die vielfältigen Aufgaben des*der Vormunds oder Pfleger*in erfordern eine Prüfung der Eignung möglicher Interessent*innen und weitere Auskünfte (z.B. Führungszeugnis) sowie Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz. Aus diesem Grunde erfolgen im Zuge des Auswahlverfahrens auch noch persönliche Gespräche, die eine Zuordnung zu dem zu vertretenen Kind ermöglichen. 
 

Wie findet das Auswahlverfahren statt?

Zur Suche nach dem am besten geeigneten Vormund beziehungsweise dem*der Pfleger*in erfolgt durch das Jugendamt ein fallbezogenes Auswahlverfahren, damit im Hinblick auf ein bestimmtes Kind die Person mit den passenden Fähigkeiten, Interessen und Kompetenzen gefunden wird. Die Zusammenführung von ehrenamtlicher Person und minderjährigem Mündel geschieht anhand der erhobenen Informationen über die Eignung als Vormund oder Pfleger*in mittels eines Abgleichs des Bedarfs des Kindes ("Anforderungsprofil“) mit dem “Profil” des*der Interessent*in.
 

Wie kommt es zu einer Vormundschaf oder Pflegschaft?

Der Staat hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Minderjährige von einer Person vertreten wird, wenn die Eltern nicht zur elterlichen Sorge befugt, unbekannt oder verstorben sind. Ein Vormund ersetzt also die Eltern eines minderjährigen Kindes. Wenn Eltern teilweise zur elterlichen Sorge nicht befugt sind, kommt es zu einer Pflegschaft. 

Es gibt Fälle, in denen das Jugendamt von Gesetzes wegen Vormund oder Pfleger wird (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), und solche, bei denen die Vormundschaft beziehungsweise  Pflegschaft durch das Gericht angeordnet und eine geeignete Person bestellt wird. Neben Personen, die die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft beruflich führen, können insbesondere natürliche Personen bestellt werden, die diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrnehmen. Die Bestellung durch das Familiengericht erfolgt allerdings erst, wenn sich die ausgewählte Person zur Übernahme bereit erklärt und ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.    
 

Welche Unterstützung erhalten ehrenamtliche Personen?

Vormünder und Pfleger*innen haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Die Koordinierungsstelle bietet Ehrenamtlichen Fortbildungs- und Supervisionsangebote und verweist im Rahmen seines Auftrages auf zuständige Fachkräfte und pädagogische Hilfen. Das Familiengericht führt die (rechtliche) Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Vormunds beziehungsweise des*der Pfleger*rin und berät in allen mit dem Amt zusammenhängenden Fragen.

Welche Auslagen und Kosten werden ersetzt?

Die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, aber es werden Auslagen erstattet, die durch die Wahr-nehmung des Ehrenamtes entstehen. Es kann - ohne Vorlage von Belegen – eine pauschale Aufwandsentschädigung beantragt oder mit Einzelnachweisen der konkrete Ersatz von Aufwendungen geltend gemacht werden. Aufwendungen sind zum Beispiel Portokosten, Fahrtkosten (derzeit 0,42 Euro pro gefahrenen Kilometer), etc.  


Stadt Ludwigshafen am Rhein
Koordinierungsstelle Vormundschaften


Jugendamt

Westendstraße 17
67059 Ludwigshafen

Telefon: 0621 504-2008
Telefax: 0621 504-3557
E-Mail: ehrenamtliche.vormundschaften@ludwigshafen.de
 



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