E-Mobilität
Informationen rund um das Thema E-Mobilität in Ludwigshafen
Ladestationen für E-Autos
Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Ludwigshafen sind auf dem Ludwigshafener Online-Stadtplan vermerkt.
Klickt man unter der Themen-Rubrik "Verkehr" auf "Elektromobilität" und dort wiederum auf "PKW-Ladestationen" erscheinen Stecker-Icons auf dem Stadtplan.
Elektromobilitätskonzept
Im Rahmen des Masterplans "Nachhaltige Mobilität für die Stadt", auch bekannt als Green City Plan, hat die Stadt Ludwigshafen ein Elektromobilitätskonzept erarbeitet.
Als eine der ersten Maßnahmen wurden jetzt zentrale Anlaufstellen für die Beratung der Bürger*innen und Unternehmen zum Thema Elektromobilität und Ladeinfrastruktur eingerichtet. Die Stadt Ludwigshafen stärkt damit über ein gemeinsames Beratungsangebot der Energieagentur Rheinland-Pfalz und der Technischen Werke Ludwigshafen (TWL) die Elektromobilität im Stadtgebiet und setzt einen Teil des Masterplans Green City um.
Zu den Themen Elektromobilität und Ladeinfrastruktur informiert die TWL AG montags bis freitags von 10 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr unter der Nummer 0621 505-2550. Kontakt kann auch über die E-Mail-Adresse edl@twl.de aufgenommen werden. Vielfältige Informationen gibt es zudem auf www.twl.de.
Downloads
E-Scooter
Die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) hat am 15. Juni 2019 die Voraussetzung für die Teilnahme von Elektro-Tretrollern, auch E-Scooter genannt, am Straßenverkehr geschaffen.
Auch in Ludwigshafen sind E-Scooter seitdem erlaubt.
-
Unter welchen Voraussetzungen sind E-Scooter für den Straßenverkehr zugelassen?
Laut Gesetz sind alle Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange zugelassen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet. Für die Nutzung im öffentlichen Raum sind eine Betriebszulassung sowie eine sichtbar angebrachte, gültige Versicherungsplakette Pflicht. Das Mindestalter für Fahrerinnen und Fahrer beträgt 14 Jahre, ein Führerschein ist nicht nötig. Eine Helmpflicht besteht nicht, die Stadtverwaltung rät jedoch dringend dazu.
-
Wo dürfen E-Scooter fahren?
Für Fahrer*innen von E-Tretrollern müssen ähnliche Rechte und Pflichten beachten wie Fahrradfahrer*innen Die Roller dürfen, wenn sie eine Zulassung haben, auf Fahrradwegen fahren. Wenn keine Fahrradwege vorhanden sind, müssen sie die Fahrbahn nutzen. Die Nutzung der Roller auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone ist verboten. Auch das Verkehrsschild "Rad frei", das Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer beispielsweise dazu berechtigt, gegen die Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße zu fahren, gilt nicht für E-Tretroller.
-
Wie viele Personen dürfen einen E-Scooter fahren?
Nur eine Person darf einen E-Scooter fahren.
-
Welche Bußgelder können anfallen?
E-Scooter unterliegen, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer*innen, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Zuge ihrer Zulassung wurde der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes um die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ergänzt, ein Verstoß zählt zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Folgende Bußgelder gelten:
- Fahren über eine rote Ampel
60 bis 180 Euro - Fahren auf dem Gehweg
15 bis 30 Euro - Fahren in der Fußgängerzone
15 bis 30 Euro - Fahren ohne Versicherungskennzeichen
40 Euro - Fahren ohne Betriebserlaubnis
70 Euro - Nebeneinanderfahren
15 bis 30 Euro - Fahren zu zweit auf einem Roller
10 Euro
- Fahren über eine rote Ampel
-
Welche Promillegrenze gilt?
Da es sich bei den E-Scootern um Kraftfahrzeuge handelt, gelten für deren Fahrerinnen und Fahrer dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer*innen. Wer alkoholisiert mit 0,5 bis 1,09 Promille E-Scooter fährt, dabei aber keine alkoholbedingten Auffälligkeiten zeigt, riskiert ein Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Übersteigt die Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille oder zeigen sich bereits ab 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, liegt eine Straftat vor und es droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Für Fahranfänger*innen unter 21 Jahren gilt auch hier die 0,0-Promille-Grenze.
-
Wo dürfen E-Scooter abgestellt werden?
Der Betrieb von E-Scooter Verleihsystemen wird von den jeweiligen Anbietern grundsätzlich eigenwirtschaftlich und eigenverantwortlich im bestehenden ordnungsrechtlichen Rahmen durchgeführt. Bei Leih-E-Scootern legt die Stadt Ludwigshafen zudem Wert auf die Einhaltung von den mit Leihunternehmen abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen. Diese beinhalten zum Beispiel Mindestqualitätsstandards für den Betrieb des Verleihsystems sowie die Definition von sogenannten Parkverbotszonen.
Durch die Rahmenvereinbarung haben sich die Anbieter verpflichtet, in diesen Verbotszonen mittels des sogenannten Geo-Fencing ein Beenden des kostenpflichtigen Leihvorgangs zu verhindern, so dass darüber die Einhaltung der Verbotszonen gewährleistet werden kann.
Verbotszonen in Ludwigshafen umfassen beispielsweise Grünanlagen und Grünbereiche, Uferbereiche, Fußgängerzonen und Plätze.
-
Parkverbotszonen
Die Parkverbotszonen sind im Stadplan unter dem Stichwort "Elektroroller" zu finden.
-
Beschwerden bei E-Tretroller-Verleihsystemen
Beschwerden bei E-Tretroller-Verleihsystemen müssen direk an die Anbieter gerichtet werden. Sie sollten folgende Angaben enthalten:
- Anbieter
- Versicherungskennzeichen
- Genauer Standort
- Sachverhalt/Beanstandung
TIER (türkis/schwarz)
Telefon: 030 56 83 86 51
E-Mail: support@tier.appBIRD (schwarz/weiß)
Telefon: 0800 5 89 25 62
E-Mail: hello@bird.coLIME (grün/schwarz/weiß)
Telefon: 069 77 04 47 33
E-Mail: hilfe@li.meBOLT (mintgrün)
Telefon: 030 5 68 37 39 89
E-Mail: germany-rentals@bolt.eu