Umgang mit Schreckschuss- und Signalwaffen an Silvester und Neujahr
23.12.2024
Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und das in diesem Zusammenhang übliche Abbrennen beziehungsweise Abschießen von Silvesterfeuerwerk weist der Bereich Öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Ludwigshafen auf die dabei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften gemäß des Sprengstoffgesetzes (SprengG) hin.
Silvester-Feuerwerk fällt gemäß SprengG in die Kategorie F2 und darf nur vom 31. Dezember bis zum 1. Januar von Privatpersonen ab 18 Jahren genehmigungsfrei gezündet werden. Zwar ist nach dem Waffengesetz der Erwerb und Besitz von Schreckschuss- sowie Signalwaffen mit Kennzeichnung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Zeichen) für Volljährige nach wie vor erlaubnisfrei, jedoch ist das Verschießen von speziell für Schreckschuss- und Signalwaffen zugelassener Silvestermunition ohne behördliche Erlaubnis lediglich im befriedeten Besitztum zulässig. Befriedetes Besitztum kann zum Beispiel das eigene umzäunte Grundstück oder – falls die Eigentümer*innen zustimmen – auch ein fremdes umzäuntes Grundstück sein.
Um zu vermeiden, dass Geschosse das Grundstück verlassen, muss die Schussabgabe senkrecht über den Kopf nach oben erfolgen, wobei auf genügend Abstand zu brennbaren Objekten zu achten ist. Von Balkonen darf keine pyrotechnische Munition verschossen werden.
Darüber hinaus ist auf die allgemein bekannten Vorschriften für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, gerade auch im Sinne des vorbeugenden Brand- und Lärmschutzes zu achten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen generell nicht abgebrannt werden.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.