Verpflichtungserklärung kann jetzt online ausgefüllt und abgeschickt werden

01.08.2024

Ab sofort können Verpflichtungserklärungen bequem online ausgefüllt an die zuständige Behördenstelle geschickt werden. Damit ist für die Erklärungsabgabe kein Termin mehr für eine persönliche Vorsprache bei der Ludwigshafener Ausländerbehörde des Bereichs Bürgerdienste notwendig. Sofern sich die Nutzer*innen mit der BundID angemeldet haben, können sich Bürger*innen für Online-Leistungen gegenüber öffentlichen Stellen legitimieren. 

Auch die für eine Verpflichtungserklärung erforderlichen Nachweise lassen sich über das Online-Angebot der städtischen Internetseite www.ludwigshafen.de hochladen. Eine Registrierung für die BundID beschleunigt das Ausfüllen digitaler Anträge, daher empfiehlt die Stadtverwaltung eine solche Registrierung.

Ohne Nutzung der BundID kann die Verpflichtungserklärung vor Wahrnehmung des Termins in der Ausländerbehörde vorbereitet werden. Somit ist eine Vorsprache nur zur Unterzeichnung und Abholung der Dokumente erforderlich. 

Weitere Informationen zur Verpflichtungserklärung und entsprechende Vorlagen sind unter dem nachfolgenden Link einsehbar: ludwigshafen.de/buergerservice/dienstleistungen/aufenthalt-verpflichtungserklaerung

Abgegebene Verpflichtungserklärungen sind die Voraussetzung, dass Menschen, die von Verwandten oder Bekannten nach Deutschland eingeladen werden, eine Aufenthaltserlaubnis oder 
ein Schengen-Visum erhalten. Verpflichtungserklärungen sind nur für Menschen notwendig, die aus einem Drittstaat kommen, der nicht der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz angehört. Personen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.

Natürliche oder juristische Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen in den Fällen, in denen Eingeladene nicht in der Lage sind, ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, für alle ihnen in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufkommen. Die Person, die einlädt, muss auch die Person sein, welche die Verpflichtungserklärung abgibt. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte ist nicht möglich. Die zuständige Ausländerbehörde prüft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Bonität) derer, die eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen. Rechtsgrundlage der Verpflichtungserklärung ist Paragraph 68 des Aufenthaltsgesetzes.

Eine Übersicht über die Bonitätsvoraussetzungen kann über die oben angegebene Internetseite abgerufen werden. Personen, die nicht über die in der Bonitätstabelle aufgeführten regelmäßigen Einkünfte und Vermögen verfügen, wird abgeraten, eine Verpflichtungserklärung online abzugeben.
 


Podcast der Stadtverwaltung