Aufenthalt - Verpflichtungserklärung

Was ist eine Verpflichtungserklärung/Einladung?

Eine natürliche oder juristische Person verpflichtet sich, für den Lebensunterhalt einer von ihr eingeladenen ausländischen Person oder mehrerer ausländischer Personen während ihres Aufenthaltes in Deutschland aufzukommen. Rechtsgrundlage der Verpflichtungserklärung finden Sie in Paragraf 68 Aufenthaltsgesetz. 

Voraussetzung:

  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Bonität) ist vorhanden. Die Bonitätsprüfung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde
  • Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen in den Fällen, in denen Eingeladene nicht in der Lage sind, ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, für alle ihnen in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufkommen.
  • Die Verpflichtung gilt fünf Jahre ab Einreise der eingeladenen Person.
  • Die Verpflichtungserklärung dient als Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines SchengenVisums.
  • Die Verpflichtungserklärung betrifft nur Eingeladene aus Drittstaaten.
  • Länder, die der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören und die Schweiz sind keine Drittstaaten.
  • Erklärung online mit elektronischem Identitätsnachweis oder schriftlich.
  • Zuständig ist die Ausländerbehörde in deren Dienstbezirk der Erklärende wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Verpflichtungserklärung kann auch gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben werden.

Allgemeines zur Verpflichungserklärung

Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.

Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.
Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.

Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.

Bonitätsprüfung

Die Leistungsfähigkeit wird anhand folgender Nachweise geprüft:

  • bei unselbstständiger Tätigkeit durch eine aktuelle Arbeitsbescheinigung (Original, nicht älter als 14 Tage, Arbeitsvertrag ist nicht vorzulegen) und die 3 letzten Lohnabrechnungen in Kopie (auch vom Ehegatt*innen)
  • bei Selbstständigen oder freiberuflich tätigen Personen durch Vorlage einer Bescheinigung des*der Steuerberater*in über den durchschnittlichen monatlichen Reingewinn/das durchschnittliche
  • Nettomonatseinkommen der letzten 6 Monate (Formular: Einkommensbescheinigung für Selbstständige) die Gewerbeanmeldung sowie die letzten beiden Steuerbescheide. 
  • bei Mieteinnahmen: alle gültige Mietverträge, Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit Mietzahlungseingang UND aktueller Grundbesitzabgabenbescheid sowie eine Bescheinigung des*der Steuerberater*in über den durchschnittlichen monatlichen Reingewinn/das durchschnittliche Nettomonatseinkommen der letzten 6 Monate
  • bei Rentner*innen/ Pensionär*innen: Rentenbescheid(e) gegebenenfalls Nachweis über Betriebsrente in Kopie

Der zu ermittelnde Betrag richtet sich nach dem Grund der Einreise:

Besuchs-/Kurzaufenthalte (90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen)

Möglichkeit der Abgabe einer Verpflklichtungserklärung richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze gemäß Paragraf 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Notwendiger, pfändbarer Betrag:

Pro erwachsener Person
½ der Regelbedarfsstufe 1 II: 563 Euro = ½ 281,50 Euro
Stand 1. März 2024

Pro minderjähriger Person
¼ der Regelbedarfsstufe 1 SGB II: 563 Euro = ¼ 140,75 Euro
Stand 1. März 2024

Möglichkeit der Kautionshinterlegung: 

Pro erwachsener Person:
6x Regelbedarfsstufe 1 = 3.378 Euro

Pro minderjähriger Person
3x Regelbedarfsstufe 1 = 1.689 Euro

Studienaufenthalt (Paragraf 16a bis 16c, 16e sowie 16f AufenthG)

Maßgeblich ist der geltende BAFÖG Satz nach Paragraf 13 und 13a Abs. 1 BAFÖG.

Notwendiger, pfändbarer Betrag:

Wenn eigene Wohnung
BAFÖG-Förderhöchstsatz inklusive Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag Mindestbetrag: 934 Euro
(hierin sind 360 Euro für Unterkunftskosten berücksichtigt. Liegen Nachweise über eine geringere Miete, z.B. in einem Student*innenwohnheim, ist dies entsprechend zu berücksichtigen).

Wenn mietfreies Wohnen
BAföG-Förderhöchstsatz inklusive Pauschale Unterkunftsbedarf, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag: 633 Euro

Ausnahme:
Teilnehmer*innen an Sprachkursen die nicht der Studienvorbereitung dienen sowie im Falle von Paragraf 17 AufenthG (Studien-/Ausbildungsplatzsuche), es gilt: Obige Beträge zuzüglich 10 %

Familiennachzug

Berechnung anhand der regulären Lebensunterhaltsberechnung gemäß SGB II bzw. SGB XII (LU Rechner HTK ist einschlägig).
 



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