Denkmalschutz

Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als Auftragsangelegenheit des Landes wahr. Näheres regelt das Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz.

Bau- und Kunstdenkmalpflege

In erster Linie können Wohn- und Geschäftshäuser unter den Denkmalschutz fallen, wobei ebenso auch zum Beispiel Parkanlagen, Wassertürme oder Grenzsteine vom Denkmalschutz betroffen sein können.
Eigentümer*innen, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer*innen von Denkmalen haben insbesondere folgendes beachten:

  • Schäden und Mängel, welche die Erhaltung des Kulturdenkmals gefährden können, sind der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  • Das Denkmal darf nur mit Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert werden. Eine Ausnahme bilden hier vorübergehende Veränderungen. Als vorübergehend werden in diesem Zusammenhang Veränderungen verstanden, die höchstens ein Vierteljahr andauern.
  • Der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen alle Veränderungen, also auch Veränderungen, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei sind.
  • Veräußerungsabsichten sind der Unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

Archäologische und erdgeschichtliche Denkmalpflege

Die Nachforschung, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Leistungen

  • Baufachliche Beratung bei anstehenden Erhaltungsmaßnahmen und Schäden
  • Führen eines Auszuges der Denkmalliste für das Stadtgebiet Ludwigshafen
  • Erteilen von denkmalrechtlichen Genehmigungen

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen zu Denkmalliste, Vordrucke zu Anträgen auf Zuschuss und Steuererleichterung zur Instandhaltung eines Denkmals und zum Denkmalschutzgesetz sind auf der Internetseite der Generaldirektion Kulturelles Erbe zu finden.


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