Auslandsdeutsche

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen.

Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin:

Die Frist zur Antragstellung für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis endet gemäß Paragraf 18 Absatz 1 Satz 1 Bundeswahlordnung am 21. Tag vor der Wahl. Dies ist für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025, am Sonntag, 2. Februar 2025 (Posteingang). Später eingehende Anträge müssen als verfristet zurückgewiesen werden. Die Frist kann auch nicht verlängert werden.

Sofern Sie bereits einen Antrag fristgerecht gestellt haben, werden Ihre Wahlunterlagen ab dem 10. Februar 2025 an die in Ihrem Antrag angegeben Adresse versendet. Erst dann liegen uns die erforderlichen Stimmzettel vor.


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