Wahlkampfplakatierung

Die Stadt Ludwigshafen am Rhein, als zuständige Straßenbaubehörde, gibt mit Wirkung zum 10. Januar 2025, 12 Uhr den öffentlichen Verkehrsraum innerhalb geschlossener Ortschaften, generell zur Wahlkampfplakatierung frei.

An folgenden öffentlichen Straßen / Plätzen ist eine Plakatierung nicht erlaubt:

  • Fußgängerzone Bismarckstraße und Prinzregentenstraße,
  • Ludwigstraße,
  • Bahnhofstraße zwischen Bismarckstraße und 
    Rheinuferstraße / Zollhofstraße,
  • Friedrich-Wilhelm-Wagner-Platz,
  • Ludwigsplatz,
  • Berliner Platz,
  • Brunckstraße zwischen Einmündungen Teichgartenweg und Rutenstraße,
  • Bernhard–Timm-Platz.

Ebenfalls ausgenommen von dieser allgemeinen Freigabe sind Parkanlagen. Spezielle Standplätze werden den einzelnen Parteien nicht zugewiesen.

Bei der Aufstellung der Wahlplakate sind folgende Hinweise zu beachten:

  1. Das Anbringen von Plakaten an Bäumen ist ausnahmslos verboten. Es ist auch verboten Plakatträger mit Füßen, die Bäume einschließen, welche aber nicht direkt an den Bäumen aufgehängt sind, anzubringen.
  2. Die Verwendung des Stadtwappens in sämtlicher Wahlwerbung (Print und Digital), die das Stadtwappen enthalten, ist verboten. Die Rechte zur Verwendung des Stadtwappens liegen ausschließlich bei der Stadt Ludwigshafen am Rhein.
  3. Die Plakataufstellung hat so zu erfolgen, dass die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
  4. Unter bzw. über Verkehrszeichen dürfen keine Wahlplakate aufgestellt oder angebracht werden, unabhängig davon, ob diese an einem eigenen Pfosten oder einer Straßenlaterne angebracht sind.
  5. Während der Wahlhandlung (Wahlsonntag oder in Bezug auf den Standort des Briefwahlbüros) sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung in einem Umkreis von 20 m verboten.
  6. An Pfosten von Lichtzeichenanlagen und an Bauzäunen dürfen keine Wahlplakate angebracht werden.
  7. In Kreuzungsbereichen dürfen außerhalb der bereits genannten Pfosten mit Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen ebenfalls keine Plakate aufgestellt werden, da diese zu Sichtbehinderungen führen können (bis zu 10 m davor, bei Pfeilmarkierungen und Fahrstreifenbegrenzungslinien ist der Abstand entsprechend zu vergrößern).
  8. Auch die gesetzlichen Halteverbote sind wegen möglicher Sichtbehinderungen zu beachten.
  9. Die Parteien haften für alle Schäden, die der Stadt Ludwigshafen am Rhein oder Dritten durch die Sondernutzung entstehen und stellen die Stadt Ludwigshafen am Rhein von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen sie gerichtet werden.
  10. Das Aufkleben ist generell verboten.
  11. Weiterhin sind die übrigen gesetzlichen Vorschriften bei der Plakatierung zu beachten.
  12. Die Vorschriften zu den gesetzlichen Anbau - und Werbeverboten an klassifizierten Straßen bleiben durch dieses Schreiben unberührt.
  13. Nach den Wahlen sind die Plakate bis spätestens zum 9. März 2025 (14 Tage nach dem Wahlsonntag) wieder zu entfernen. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass auch die Materialien zur Befestigung der Plakate (wie z. B. Kabelbinder oder Drähte o. ä.) ebenfalls restlos entfernt werden müssen.

Bei Gefahr im Verzug werden Werbeplakate sofort entfernt, da sich die Stadt ansonsten einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldig macht.

Bei Zuwiderhandlungen, insbesondere bei einer vorzeitigen Plakatierung bzw. nicht erfolgten Entfernung der Plakate bzw. der Befestigungsmaterialien zum genannten Termin, werden diese auf Kosten der jeweiligen Parteien entfernt.

Die Parteien werden gebeten dem Bereich Tiefbau unter den unten genannten Kontaktdaten (Bereich Tiefbau, Wattstraße 109a, Kai-Uwe Krußmann, Telefon: 0621 504-6619, E-Mail: kai-uwe.krussmann@ludwigshafen.de) einen Ansprechpartner*in mitzuteilen, an den sich die sachbefassten Bereiche wenden können, falls es dennoch einmal zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Belange kommen sollte.

Sofern bis zum Zeitpunkt der Freigabe der Plakatierung 10. Januar 2025 keinen Ansprechpartner*in benannt wurde, behält die Stadt Ludwigshafen am Rhein sich vor, die Plakate auf Kosten der jeweiligen Partei abhängen zu lassen.
 


Podcast der Stadtverwaltung