Wahlbenachrichtigung

Fragen und Antworten zum Versand der Wahlbenachrichtigungen

  • Bis wann werden die Wahlbenachrichtigungen verteilt?

    Alle Wahlberechtigten erhalten von der Stadtverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl, beginnend ab 22. Januar 2025  eine Wahlbenachrichtigung, demnach spätestens bis zum 2. Februar 2025. 

    Auf der Wahlbenachrichtigung steht zum einen die Wahlzeit, das Wahllokal, in dem man am Wahlsonntag vor Ort seine Stimme abgeben kann und ob der Zugang zum Wahlgebäude/Wahlraum barrierefrei ist. Zum anderen ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung der Antrag für die Teilnahme an der Briefwahl zu finden. Ein QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung führt Nutzer*innen von Smartphones darüber hinaus direkt zu einem bereits personalisierten Online-Antrag (weitere Informationen hierzu: Briefwahl). Außerdem enthält die Wahlbenachrichtigung auch eine Vollmacht, falls man seine Briefwahlunterlagen durch Dritte abholen lassen möchte.

    Falls also ein Familienmitglied oder ein*e Nachbar*in ohnehin zum Briefwahlbüro geht, um dort Unterlagen abzuholen, kann man sich seine Unterlagen mitbringen lassen, wenn man die Vollmacht entsprechend ausfüllt.

    Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weist dies nicht zwingend auf ein fehlendes Wahlrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Stadtverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Ein-sichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
     

  • Wer erhält eine Wahlbenachrichtigung?

    Jede*r der*die wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen ist erhält eine Wahlbenachrichtigung.

    Für die Wahl zum deutschen Bundestag:

    Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage, 

    1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
    3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 
       
  • Was müssen Sie bei einer nicht zugestellten oder Verlust der Wahlbenachrichtigung tun?

    Wähler*innen, die bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten oder verloren haben, sollten sich umgehend unter der Ruf-nummer 0621 504-3848 oder per E-Mail: wahlbenachrichtigung@ludwigshafen.de mit dem Projektteam Wahlen in Verbindung setzen.

Podcast der Stadtverwaltung