Sondernutzung von Grünanlagen
Die Grünanlagen unserer Stadt sind ein schützenswertes Gut, welches für alle Bürger*innen gleichermaßen zur Erholung und Entspannung dienen soll. Um den Schutz der Anlagen zu gewährleisten hat die Stadt 1978 die erste Satzung zur Benutzung der öffentlichen Grünanlagen erlassen.
In Grünanlagen verboten
Was ist nicht oder nur nach Genehmigung in einer Grünanlage erlaubt? Ein Auszug aus der Satzung zur Benutzung von Grünanlagen Paragraf 3 Absatz 2:
- Das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen und das nächtigen in der Grünanlage.
- Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen, sie auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitzunehmen oder in Weihern, Wasserbecken oder Zierbrunnen baden zu lassen.
- Auf Spiel- und Bolzplätzen, Sportflächen sowie Schulhöfen und Schulsportplätzen alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren oder alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen oder anderen zum Verzehr zu überlassen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort konsumieren zu wollen.
- Das Grillen und Betreiben offener Feuer außerhalb ausgewiesener Bereiche. Im Stadtgebiet gibt es nur einen ausgewiesenen Bereich in dem Grillen erlaubt ist. Hierbei handelt es sich um das Kinderparadies im Friedenspark. Das Kinderparadies steht unter Verwaltung der LUKOM. Anprechpartner ist Albert Koch, Telefon: 0621 62 63 67.
Genehmigungspflichtig
Genehmigt werden müssen nach Paragraf 6 der Satzung zum Beispiel:
- Baustelleneinrichtungen
- Feierlichkeiten mit und ohne Aufbauten
Die Genehmigung erfolgt nach rechtzeitiger Antragstellung an den Bereich Umwelt und Klima, Abteilung Freiraumplanung und Grünconsulting. Sämtliche Veranstaltungen sind unter E-Mail: veranstaltungen@ludwigshafen.de anzumelden
Gebühren
Pro Antrag fällt eine Verwaltungsgebühr nach Aufwand mindestens in Höhe von 52 Euro an.
Für die Nutzung der Grünanlage wird eine Nutzungsgebühr in Abhängigkeit der Art und der Dauer der Veranstaltung erhoben.