Grundsteuer
Hinweise zu den neuen Grundsteuerbescheiden 2025
Die neuen Grundsteuerbescheide sind von den Städten und Gemeinden, in deren Zuständigkeit (Gebiet) sich die Grundstücke befinden, in der Regel Anfang des Jahres 2025 erlassen worden.
Auch die Stadt Ludwigshafen am Rhein hat mit Datum 10. Januar 2025 Jahresbescheide 2025 erlassen und versandt. Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts und aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2025. Diese Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.
Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 werden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Der Bereich Finanzen erwartet im Zuge der Versendung der Grundsteuerbescheide eine große Zahl an Rückfragen, die der Verwaltung per E-Mail oder telefonisch zugehen werden. Die dadurch erhöhte Arbeitsbelastung kann dazu führen, dass die Erreichbarkeit der Steuerverwaltung daher nur eingeschränkt gegeben ist, auch wenn die Sprechzeiten zwischenzeitlich erweitert wurden. Hierfür bittet die Verwaltung um Verständnis.
Wie geht es weiter?
Allgemein ist die in den Grundsteuerbescheiden ausgewiesene Grundsteuer an die jeweils zuständige Stadt bzw. Gemeinde zu zahlen, hier an die Stadt Ludwigshafen am Rhein.
Haben Sie Fragen oder Einwände zum Grundsteuerbescheid?
Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zur Zahlung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die Stadt Ludwigshafen am Rhein.
Haben Sie Fragen oder Einwände zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags?
Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (zum Beispiel zum Steuerschuldverhältnis) wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt (in der Regel das Finanzamt Ludwigshafen). Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden des Finanzamtes.
Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt eingelegt?
Wenn Sie Einspruch beim Finanzamt gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und/oder den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, erledigt sich dieses Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Das Einspruchsverfahren hat keine Auswirkungen auf den Grundsteuerbescheid, die Grundsteuer ist unabhängig davon an die Stadtverwaltung zu entrichten.
Was muss ich bei einem Eigentümer*innenwechsel beachten?
Ein Eigentümer*innenwechsel wird steuerrechtlich zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. Die Stadtverwaltung kann ihn jedoch erst nach Erhalt des aktualisierten Grundsteuermessbescheids vom Finanzamt erfassen. Sollten Sie trotz Eigentumsverkauf einen Bescheid erhalten haben, bleiben Sie bis zum steuerlichen Übergang auf den*die neue*n Eigentümer*in zur Zahlung verpflichtet. Über den Stichtag hinaus entrichtete Steuerbeträge werden von der Stadtverwaltung selbstverständlich zurückerstattet.
Warum wurde die Grundsteuerreform durchgeführt?
Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer beruhte bisher auf veralteten Einheitswerten, teils noch aus dem Jahr 1964. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Grundsteuer nun mit der neuen “Grundsteuermesszahl” berechnet, die teils zu höheren Steuerbeträgen, aber auch zu einer Minderung der Beträge führen kann.
Bleibt mein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der neuen Grundsteuerbeträge bestehen?
Sofern Ihre Bankverbindung auf dem Steuerbescheid angegeben ist, werden Abbuchungen wie gewohnt vorgenommen. Prüfen Sie dazu bitte den Abschnitt “Ihre Bankverbindung” auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid. Falls sich Ihre Bankdaten geändert haben oder Ihre Bankverbindung fehlt, ist ein neues SEPA-Mandat erforderlich. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Ich habe einen Dauerauftrag für Steuerforderungen. Muss ich etwas beachten?
Bitte passen Sie Ihren Dauerauftrag vor dem ersten Fälligkeitstermin (15. Februar 2025) an die im neuen Steuerbescheid genannten Beträge an. Wir empfehlen das SEPA-Lastschriftmandat für eine automatische und fristgerechte Abbuchung. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Wird der Betrag künftig stabil bleiben oder sich erneut ändern?
Die Grundsteuerberechnung basiert auf den Festsetzungen des Finanzamts, wobei die Stadt den Hebesatz festlegt. Zunächst betrugen die Hebesätze zu Beginn des Jahres für die Grundsteuer B 817 Prozent und für die Grundsteuer A 600 Prozent (siehe Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2024 im Ratsinformationssystem).
Nach Einführung des Grundsteuerhebesatzgesetzes Rheinland-Pfalz (GrStHsGRP) hat der Stadtrat in der Sitzung am 16.06.2025 die Einführung differenzierter Hebesätze für die Grundsteuer B beschlossen.
Die Hebesätze der Grundsteuer B betragen nun neu für unbebaute Grundstücke und sog. Nichtwohngrundstücke 1.293 Prozent und für Wohngrundstücke 647 Prozent. Diese Änderungen wurden in den Grundsteuerbescheiden mit Datum 01.09.2025 berücksichtigt.
Für das Jahr 2029 plant die Bundesfinanzverwaltung eine erneute Überprüfung der Basisdaten zur Grundsteuer.
Weitere allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de.
Zusätzliche Informationen
Das Landesamt für Steuern erinnert alle Grundstückseigentümer*innen an die gesetzliche Anzeigepflicht von bewertungsrelevanten Umständen. Konkret muss, wenn sich nach dem 1. Januar 2022 Änderungen am Grundbesitz (bebaute, unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliche Flächen) ergeben haben, die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken können, dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
In folgenden Fällen ist eine Änderungsanzeige z. B. erforderlich
- erstmalige Bebauung, Anbau, Umb
- au, Kernsanierung, Abriss,
- Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
- Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
- Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland).
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Das jeweilige Finanzamt erhält über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.
Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren bis zum 31. Dezember 2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen waren bis zum 31. März 2025 zusammengefasst anzuzeigen.
Auch bei steuerbefreiten Grundstücken, denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem Wohnraum war jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Änderungen, die ab dem Kalenderjahr 2025 eingetreten sind bzw. eintreten, endet die Frist für sämtliche Änderungen einheitlich am 31. März des jeweiligen Folgejahres. Die Änderungen sind zusammengefasst anzuzeigen.
Wie muss die Änderung übermittelt werden?
Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: www.elster.de. Das elektronische Formular “Grundsteueränderungsanzeige” steht dort zur Verfügung.
Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der "Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: lfst.rlp.de
Hinweise zu den Grundsteuerbescheiden von September 2025
Aufgrund der Grundsteuerreform von Bund und Ländern erfolgte deutschlandweit eine Neubewertung der Grundstücke. Damit die Grundsteuereinnahmen für Ludwigshafen im Zuge der Reform in etwa so hoch sind wie vor der Reform – also aufkommensneutral für die Kommunen – , wurde der Hebesatz der Grundsteuer B von 540 auf 817 Prozent angehoben.
Die Entscheidung des Stadtrats vom 16. Juni 2025 ermöglichte der Stadtverwaltung, unterschiedliche Hebesätze für Wohn-grundstücke und anderweitig genutzte Grundstücke anzusetzen, um eine drohende Belastungsverschiebung zu Lasten von Wohnimmobilien und -grundstücken sowie den dadurch betroffenen Eigentümer*innen und Mieter*innen auszugleichen beziehungsweise gerechter zu gestalten. Dadurch änderten sich die Summen der abzuführenden Grundsteuer, weshalb es notwendig wurde, etwa 60.000 neue Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 zu erstellen und zu verschicken.
Mit den seit dem 1. September 2025 verschickten, neuen Grundbesitzabgabenbescheiden wurden die differenzierten Hebesätze festgesetzt. Wegen der Änderung des Hebesatzes wurde sowohl eine Gutschrift für die bereits festgesetzten Zahlungen der ersten drei Quartale (15. Februar, 15. Mai und 15. August) als auch eine Neufestsetzung mit dem reduzierten oder erhöhten Hebesatz vorgenommen. Das bedeutet, dass die mit dem Datum 1. September 2025 gegebenenfalls ausgewiesene Gutschrift durch die Stadtkasse Ludwigshafen automatisch mit der gleichzeitig festgesetzten Forderung der Grundbesitzabgaben verrechnet wird.
Sollte sich darüber hinaus noch eine Gutschrift ergeben, wird diese den Steuerpflichtigen von der Stadtkasse zeitnah ausgezahlt. Sollte sich eine Nachforderung ergeben, so wird diese am 6. Oktober 2025 fällig.
Merkblätter
Stadt Ludwigshafen am Rhein
Steuerverwaltung
Berliner Platz 1
67059 Ludwigshafen
Zuständigkeiten:
Ruchheim
Ralf Köster
Telefon: 0621 504-2346
Nord, Mundenheim
Nicole Spieß
Telefon: 0621 504-2326
Oggersheim (inklusive Notwende)
N.N.
Telefon: 0621 504-2320
Friesenheim
Oliver Engelbrecht
Telefon: 0621 504-2336
Mitte, Gartenstadt
Jutta Lutz
Telefon 0621 504-2345
Süd, Maudach
Maria Terrasi
Telefon: 0621 504-2343
Edigheim, Rheingönheim
Claudia Fahlbusch
Telefon: 0621 504-2327
Oppau (inklusive Melm)
Stefanie Zeiler
Telefon: 0621 504-2335
Telefax: 0621 504-3331
E-Mail: steuerverwaltung@ludwigshafen.de
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Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 14 bis 18 Uhr
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