Aufenthaltstitel - Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und darf - abgesehen von einem Verbot beziehungsweise einer Beschränkung der politischen Betätigung nach Paragraf 47 Aufenthaltsgesetz - nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.

Voraussetzung

Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich erteilt bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Für alle Aufenthaltstitel gelten regelmäßig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese sind:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
  • gültiger Reisepass
  • Sicherung des Lebensunterhaltes
  • kein Ausweisungsgrund (zum Beispiel durch Straftaten)
  • Einreise mit einem erforderlichen Visum
  • richtige und vollständige Angaben im Visums- und/oder Aufenthaltserlaubnisantrag
  • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Weiterhin muss gegeben sein:

  • Antragstellende sollten seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • der eigene Lebensunterhalt und der von Familienangehörigen muss gesichert sein
  • Antragstellende müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen
  • die Antragstellerin oder der Antragsteller darf in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein
  • Antragstellenden muss die Beschäftigung erlaubt sein, sofern sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind
  • Antragstellende müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Diese Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde
  • sie müssen über ausreichenden Wohnraum für sich und in häuslicher Gemeinschaft Lebende verfügen

Gültigkeitsdauer

  • unbefristet

Onlineservices

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Stadt Ludwigshafen am Rhein
Ausländerbehörde


Aufenthaltsrecht

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67063 Ludwigshafen

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Anträge sind bevorzugt, möglichst im PDF Format, als E-Mail an aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de  zu stellen.

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