Aufenthalt - Angehörige aus EU-Staaten
Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*in) und EWR-Bürger (EFTA-Staaten) sowie für deren Familienangehörige ist das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger*innen (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)".
- Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger*innen benötigen keinen Aufenthaltstitel.
- Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger*innen erhalten seit 29. Januar 2013 keine Bescheinigung mehr über das Aufenthaltsrecht. Der Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung ist mit der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes nicht mehr nötig.
- Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger*innen sind, erhalten eine Aufenthaltskarte. Familienangehörige sind die Ehegatten und die Kinder der Unionsbürger*innen bis zum 21. Lebensjahr sowie die Eltern und Kinder der Unionsbürger*innen oder des Ehegatten, sofern diesen Unterhalt gewährt wird. Für Lebenspartner*innen von Unionsbürger*innen gilt die Anwendung der für die Lebenspartner*innen von Deutschen geltenden Vorschriften.
EU-Staaten (alt):
Belgien, Griechenland, Österreich, Dänemark, Irland, Portugal, Finnland, Italien, Schweden, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Großbritannien, Niederlande
EU-Staaten (neu):
Bulgarien, Malta, Slowenien, Estland, Polen, Tschechien, Lettland, Rumänien, Ungarn, Litauen, Slowakei, Zypern (Süd)
EFTA-Staaten (EWR-Staaten):
Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein
Erforderliche Unterlagen
Zuzug von Unions- und EWR-Bürger*innen
Anmeldung über persönliche Vorsprache in einem der Bürgerbüros. Es sind mitzubringen:
- ausgefülltes Anmeldeformular
- Pass oder Personalausweis
Gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechtes:
- Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel. Als Nachweise gelten bei Arbeitnehmern: aktuelle Bestätigung des*der Arbeitgeber*in über die Ausübung der Erwerbstätigkeit und die drei letzten Lohnabrechnungen; bei Selbständigen / Freiberufler*innen: die Gewerbeanmeldung und die Bestätigung des*der Steuerberater*in über den erzielten Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung, Gewerbesteuerbescheide, Einkommensteuerbescheide; bei Nichterwerbstätigen: alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- und Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Geeignete Nachweise hierüber wie zum Beispiel Leistungsbescheide, Sparbücher oder Kontoauszüge sind vorzulegen.
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz. Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
Zuzug von Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit
Anmeldung über persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Es sind mitzubringen:
- Ausgefülltem Anmeldeformular
- Gültigem Pass
Gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechts:
- Ausgefülltes Formular zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
- Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
Gültigkeitsdauer:
Die Ausländerbehörde wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte ausstellen.
- Die erste Aufenthaltskarte ist auf maximal fünf Jahre befristet.
- Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Aufenthaltskarte als Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Zusätzliche Informationen
Für Angehörige der "neuen" EU-Staaten (außer Malta und Zypern) ist zusätzlich zu beachten
Unionsbürger aus den neuen EU-Staaten genießen volle Freizügigkeit als
- Niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- Empfänger*innen von Dienstleistungen
- Erbringer*innen von Dienstleistungen außerhalb der Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige
- Selbständige Dienstleister*innen aller Sektoren, soweit sie keine ausländischen Arbeitnehmer*innen einsetzen
- Verbleibeberechtigte
- Rentner*innen, Student*innen sonstige Nichterwerbstätige gemäß der Freizügigkeitsverordnung
Für Dienstleister aus den Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration (zum Beispiel Werkvertrags-Arbeitskräfte im Metall-, Elektro-, Wald- und Fleischzerlegebereich) gelten Übergangsregelungen.
Für Arbeitnehmer ist weiterhin ein Arbeitsgenehmigungsverfahren erforderlich. Dieses kann allerdings nach der Einreise betrieben werden. Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht kann in diesen Fällen erst ausgestellt werden, wenn eine Arbeitserlaubnis-EU der Arbeitsagentur vorliegt.
Bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit
Drittstaatsangehörige, die erst während eines bereits bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet Familienangehörige von Unionsbürgern werden (zum Beispiel durch Eheschließung im Bundesgebiet), müssen sich nicht bei einer Meldebehörde anmelden, sofern sie nicht ihre Hauptwohnung wechseln.
In diesen Fällen ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich, um den (neuen) Status als Freizügigkeitsberechtigter geltend zu machen.
Onlineservices
Aufgrund der längeren Schließung im Zuge der Pandemie wurden die Zeiträume, in denen Termine vergeben werden, deutlich ausgeweitet. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit fast durchgehend in Gesprächen mit Kundschaft sind empfiehlt es sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.
Stadt Ludwigshafen am Rhein
Ausländerbehörde
Aufenthaltsrecht
Mottstraße 1
67063 Ludwigshafen
Wegen stark erhöhtem Arbeitsaufkommen und knapper Personalressourcen beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit 4 bis 6 Wochen. Eingehende Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Persönliche Vorsprachen bei den Sachbearbeiter*innen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Anträge sind bevorzugt, möglichst im PDF Format, als E-Mail an aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de zu stellen.
Anfragen an andere Postfächer werden nicht beantwortet.
Folgende Angaben sind zwingend in den Betreff der Email einzutragen:
- Familienname
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Anliegen (z.B. Verlängerung/Übertrag Aufenthalt, Antrag/Übertrag Niederlassungserlaubnis, Abgabe einer Verpflichtungserklärung/Einladung)
Von telefonischen Rückfragen und Erinnerungen bitten wir abzusehen. Durch die Vielzahl von Anrufen müssen die Mitarbeiter*innen die aktuelle Vorgangsbearbeitung unterbrechen. Dies führt zu weiteren unnötigen Verzögerungen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Die telefonische Erreichbarkeit ist ausschließlich mittwochs in der Zeit von 13 bis 15.30 Uhr gewährleistet.
Bezüglich Aufenthaltsgestattungen, Duldungen sowie freiwilligen Ausreisen wenden Sie sich bitte an die E-Mail: asyl-rueckkehr@ludwigshafen.de
Kontaktdaten allgemeine Sachbearbeitung:
Online-Anfrage an die Ausländerbehörde
E-Mail allgemeine Sachbearbeitung: aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de
Zuständigkeit nach Familiennamen:
Buchstaben A bis Alhajj
Telefon: 0621 504-2058
Buchstaben Alhajk bis Alrah
Telefon: 0621 504-4092
Buchstaben Alram bis Ayde
Telefon: 0621 504-2054
Buchstaben Aydi bis Dar
Telefon: 0621 504-2059
Buchstaben Das bis Guel
Telefon: 0621 504-2062
Buchstaben Guem bis Hoa
Telefon: 0621 504-4371
Buchstaben Hob bis Kaya
Telefon: 0621 504-3358
Buchstaben Kayb bis Meh
Telefon: 0621 504-2028
Buchstaben Mei bis Oezg
Telefon: 0621 504-2024
Buchstaben Oezh bis Rid
Telefon: 0621 504-3330
Buchstaben Rie bis Tahi
Telefon: 0621 504-3251
Buchstaben Tahj bis Z
Telefon: 0621 504-4393
Allgemeine Rufnummer
Telefon: 0621 504-4325
Kontaktdaten Asylsachbearbeitung
E-Mail Asylsachbearbeitung: asyl-rueckkehr@ludwigshafen.de
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 13.30 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Vorsprachen außerhalb der Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.