Ausländervereine anmelden
Nach dem öffentlichen Vereinsrecht ist die Bildung von Vereinen frei (Paragraf 1 Abs. 1 Vereinsgesetz).
Unter einem Ausländerverein versteht man einen Verein, dessen Vorstand oder Mitglieder überwiegend nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind (Paragraf 14 Abs. 1 Satz 2 Vereinsgesetz) und die ihren Sitz im Geltungsbereich des Vereinsrechts haben (Paragraf 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - VereinsGDV).
Eine Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Vereinsgründung bei der zuständigen Behörde erforderlich. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde jede Änderung der übermittelten Angaben sowie die Auflösung des Vereins innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache mitzuteilen. Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. (Paragrafen 19 Abs.1 Satz 2, 19 Abs. 4 Satz 1 VereinsGDV in Verbindung mit Paragrafen 20, 21 und 23 VereinsGDV)
Anmeldungen:
Nur per Post mit den erforderlichen Unterlagen
Telefonische Auskünfte unter 0621 504-2398 (nur vormittags)
Erforderliche Unterlagen
(Paragraf 19 Abs. 2 VereinsGDV)
Satzung
Namen, Anschriften und Nachweis über Staatsangehörigkeiten (Kopien Ausweise oder Reisepässe) aller Vorstandsmitglieder
Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat
Zusätzliche Informationen
Auskunftsplicht gegenüber der Behörde
Paragraf 21 in Verbindung mit Paragrafen 19 und 20VereinsGDV
Ordnungswidrigkeit
Paragraf 21 Vereinsgesetz in Verbindung mit Paragraf 23 VereinsGDV
Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.