Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Wahlausschuss-Entscheidung in Ludwigshafen ab

18.08.2025

Das Verwaltungsgericht in Neustadt hat am heutigen Montag, 18. August, den Eilantrag des AfD-Kandidaten zur Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin in Ludwigshafen am 21. September als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller wurde auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. 

Die Stadtverwaltung wird nun die Stimmzettel ohne den Antragsteller drucken lassen und die Wahlvorbereitungen weiter ordnungsgemäß fortsetzen. Voraussichtlich am 8. September öffnet das Briefwahlbüro im Pfalzbau (Eingang Kaiser-Wilhelm-Straße 39a). Briefwahl kann bereits seit 11. August persönlich, schriftlich oder digital beantragt werden.

Das Gericht hatte nach eigenen Angaben keinen offensichtlichen Fehler im Verfahren feststellen können. "Gemessen an diesem Maßstab sind keine Umstände dafür glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Ausschluss des Antragstellers von der Wahl zum Oberbürgermeister an einem offensichtlichen Fehler leidet und die Zurückweisung des Wahlvorschlages offensichtlich rechtswidrig war", so das Gericht in seinem Beschluss. 
 
Der Wahlausschuss hatte am 5. August 2025 in seiner Sitzung mit Mehrheit beschlossen, den Bewerber der AfD nicht zur OB-Wahl am 21. September zuzulassen. Hintergrund sind Zweifel daran, dass der Bewerber die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen erfüllt. Konkret geht es dabei um die Frage der Verfassungstreue, nämlich, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

"Diese vorstehende Erkenntnisse über die politischen Aktivitäten des Antragstellers lassen indessen die Zweifel des Wahlausschusses an einem jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Falle seiner Wahl zum Oberbürgermeister nachvollziehbar erscheinen", so das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss weiter. 

Ob diese Zweifel des Wahlausschusses für den Ausschluss des Antragstellers ausreichend sind, bleibt der inhaltlichen Prüfung im nachträglichen Rechtsschutzverfahren vorbehalten.

 


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