Ehrenamtliche Vormundschaft für Kinder und Jugendliche: Interessent*innen gesucht

13.03.2025

Das Stadtjugendamt Ludwigshafen betreut jährlich rund 230 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, für die entweder eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft bestellt wurde. Beides sind Formen der rechtlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen für den Fall, dass Eltern aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur teilweise in der Lage sind, die elterliche Sorge für ihr Kind zu übernehmen.
 
Neben den Fällen, in denen das Jugendamt per Gesetz zum Vormund oder Pfleger für Kinder und Jugendliche bestellt wird, gibt es auch Konstellationen, bei denen die Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Gericht angeordnet und eine geeignete Person bestellt wird. Diese Aufgabe kann auch Menschen übertragen werden, die sich ehrenamtlich für Kinder und Jugendliche einsetzen wollen. 

Wer eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Ehrenamt innehat, übt dieses Amt unabhängig von Weisungen aus. Die Übernahme von Verantwortung für die Person und das Vermögen des Kindes oder der*des Jugendlichen bedeutet im Rahmen einer Amtsvormundschaft oder Pflegschaft nicht, dass das Kind oder die/der Jugendliche in den Haushalt aufgenommen werden muss. 

Ein regelmäßiger Kontakt zu der*dem Minderjährigen wird erwartet. Deswegen achtet das Jugendamt darauf, dass für jedes Kind und jede*n Jugendliche*n die Person gefunden wird, die die für diesen Einzelfall passenden Fähigkeiten, Interessen und Kompetenzen mitbringt. Dabei werden sowohl das erstellte Anforderungsprofil des Kindes/Jugendliche*n als auch das Profil eines*einer möglichen Interessenten*in abgeglichen.
 
Was sollen Interessent*innen mitbringen?
Eine besondere Ausbildung oder Qualifikation für das Ehrenamt ist nicht erforderlich. Interessent*innen sollten aber zu einem möglichst zeitlich längerfristigen Engagement bereit sein und das notwendige Einfühlungsvermögen gegenüber Kind, Herkunftseltern und Bezugspersonen mitbringen. Notwendig ist auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Familiengericht, dem Jugendamt und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe. Ehrenamtliche Personen werden durch Schulungsangebote auf ihre Aufgabe vorbereitet, und die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten werden bei der Suche nach geeigneten Vormund*innen beziehungsweise Pfleger*innen berücksichtigt.

Welche Aufgaben ergeben sich aus einer Vormundschaft oder Pflegschaft?
Bei einer Vormundschaft oder Pflegschaft nehmen die Ehrenamtlichen Aufgaben wahr, die die leiblichen Eltern nicht oder nur zum Teil erfüllen können. Dazu gehören auch tatsächliche Entscheidungen, die zum Beispiel zur Bestimmung des Aufenthalts, zur Gesundheitsfürsorge, zur Auswahl von Kita, Schule oder Ausbildung sowie zur Erziehung anstehen. In rechtlicher Hinsicht bedarf es dazu des Abschlusses verschiedener Verträge. Dies könnten beispielsweise Vereinsmitgliedschaften sein, Ausbildungsverträge oder auch die Zustimmung zur Einrichtung eines Kontos. Die Vermögenssorge umfasst die Anlage und Verwaltung des Kindesvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Über ihre Tätigkeiten legen die Vormund*innen oder Pfleger*innen einmal jährlich dem Familiengericht einen Rechenschaftsbericht vor.

Welche Unterstützung erhalten ehrenamtliche Personen?
Die Ehrenamtlichen haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Die Koordinierungsstelle bietet Ehrenamtlichen Fortbildungs- und Supervisionsangebote und verweist im Rahmen ihres Auftrages auf zuständige Fachkräfte und pädagogische Hilfen. Das Familiengericht führt die (rechtliche) Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des*der Vormund*in/Pfleger*in und berät in allen mit dem Amt zusammenhängenden Fragen.

Welche Auslagen und Kosten werden ersetzt? 
Eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, aber es werden Auslagen erstattet, die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes entstehen. Es kann – ohne Vorlage von Belegen – eine pauschale Aufwandsentschädigung beantragt oder mit Einzelnachweisen der konkrete Ersatz von Aufwendungen geltend gemacht werden. Aufwendungen sind zum Beispiel Portokosten, Fahrtkosten (derzeit 0,42 Euro pro gefahrenen Kilometer).

Wo kann man sich bewerben?
Interessierte können telefonisch, per E-Mail oder persönlich Kontakt mit der Koordinierungsstelle Vormundschaften beim Jugendamt aufnehmen, wenn sie insbesondere folgende Voraussetzungen als potenzielle*r Vormund*in oder Pfleger*in mitbringen und weitere Informationen wünschen: Sie sind volljährig und nehmen sich als Bezugsperson Zeit für die Belange eines jungen Menschen. Interessierte sollten zudem über Durchsetzungsvermögen bei der Vertretung der Interessen des Mündels oder Pfleglings verfügen. Sie sollten außerdem in der Lage sein, offen mit anderen Lebensweisen und Kulturen umzugehen und psychisch und physisch gesund und belastbar sein.

Die vielfältigen Aufgaben, die sich aus einer Vormundschaft oder Pflegschaft ergeben, erfordern eine Prüfung der Eignung möglicher Interessent*innen. Es werden darüber hinaus weitere Auskünfte eingeholt, wie beispielsweise ein Führungszeugnis sowie Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz. Aus diesem Grunde erfolgen im Zuge des Auswahlverfahrens auch noch persönliche Gespräche, die eine Zuordnung zu dem zu vertretenen Kind ermöglichen.
 
Ansprechpersonen sind Mitarbeiter*innen bei der Koordinierungsstelle für Vormundschaften in der Abteilung Kindesunterhalt/Amtsvormundschaften des Stadtjugendamtes, Westendstraße 17. Eine Kontaktaufnahme ist telefonisch unter 0621 504-2008 oder per E-Mail an ehrenamtliche.vormundschaften@ludwigshafen.de möglich. 

Informationen zum Thema gibt es außerdem auf der Homepage der Stadt unter dem Link ludwigshafen.de/soziales-gesellschaft/familien-kinder-und-jugend/ehrenamtliche-vormundschaft.
 


Podcast der Stadtverwaltung