Prostitutionstätigkeit anmelden
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Seitdem sind in der Sexarbeit tätige Personen verpflichtet sich, vor Aufnahme der Tätigkeit, bei der zuständigen Behörde anzumelden. Durch die Anmeldepflicht soll gewährleistet werden, dass Sexarbeitende Zugang zu umfassenden Informationen und Hilfeangeboten erhalten, ihre Rechte besser kennen und diese besser wahrnehmen können.
Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen. Zum Nachweis über die erfolge Anmeldung stellt die zuständige Behörde eine Anmeldebescheinigung aus. Diese kann zusätzlich auch in anonymisierter Form (Aliasbescheinigung) ausgestellt werden.
Die Anmelde- und die Aliasbescheinigungen sind zeitlich begrenzt gültig. Wird die Tätigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, muss eine Verlängerung beantrag werden.
Sexarbeitende im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen.
- Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.
- Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen, oder unmittelbar anwesend ist (z.B. Pornodarstellung, Table-Dance ohne Einbeziehung des Publikums, Telefonsex, Web-Cam).
Die Anmeldebescheinigung gilt bundesweit. Anmelden können Sie sich dort, wo Sie schwerpunktmäßig tätig werden möchten. Wenn Sie an mehreren Orten gleichermaßen tätig werden, können Sie selbst entscheiden, an welchem Tätigkeitsort Sie sich anmelden.
Verfahrensablauf
Das Gesetz sieht für die Anmeldebescheinigung zwei Beratungen vor.
- Die gesundheitliche Beratung nach Paragraf 10 ProstSchG:
hierfür müssen Sie einen Termin beim Gesundheitsamt Ludwigshafen am Rhein vereinbaren. Ansprechperson ist: Bianca Reiber
Dörrhorststraße 36
67059 Ludwigshafen am Rhein
Telefon: 0621 5909-7280
Telefax: 0621 5909-7400
E-Mail: bianca.reiber@rheinpfalzkreis.de - Das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung nach Paragraf 7 ProstSchG hierfür müssen Sie einen Termin bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein vereinbaren.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit
- Hinweis für Schwangere: Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht.
- Persönliches Erscheinen
- Gesundheitliche Beratung
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Ausweisdokument
- Nachweis über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als drei Monate)
- Ein Passfoto
Gebühren
- Für die erstmalige Anmeldung: 30 Euro
- Für die Verlängerung der Anmeldung: 15 Euro
- Für die Aliasbescheinigung: 10 Euro
Zusätzliche Informationen
Gültigkeit:
- Für Personen zwischen 18 und 21 ist die Anmeldebescheinigung ein Jahr gültig
- Für Personen ab dem 21. Lebensjahr ist die Anmeldebescheinigung zwei Jahre gültig
Rechtsgrundlagen:
- Prostituiertenschutzgesetz
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Beratungsstellen:
Sperrbezirk:
In der Gemeinde Ludwigshafen am Rhein ist es in den nachstehend bezeichneten Gebieten verboten, der Prostitution nachzugehen:
Begrenzt im Osten durch den Rhein zwischen der Konrad-Adenauer-Brücke und der Kurt-Schuhmacher-Brücke, im Süden durch die Eisenbahnlinie Ludwigshafen-Mannheim einschließlich zwischen der Konrad-Adenauer-Brücke und Hauptbahnhof, im Westen durch das gesamte Gebiet des Hauptbahnhofes einschließlich und im Norden durch die direkte Straßenführung vom Hauptbahnhof zur Kurt-Schuhmacher-Brücke.
Stadt Ludwigshafen am Rhein
Öffentliche Ordnung
Bismarckstraße 23
67059 Ludwigshafen
Zoe Schuld
Telefon: 0621 504-2389
E-Mail: prostituiertenschutz@ludwigshafen.de