Prostitutionsgewerbe, Erlaubnis beantragen

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Betriebssitzbehörde zu beantragen. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, indem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Eine Erlaubnis benötigt daher jede Person, welche:

1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
2. Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch eine*n Stellvertreter*in betreiben will, benötigt hierfür eine eigene Stellvertretungserlaubnis. Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne gültige Erlaubnis/Stellvertretungserlaubnis betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bis zehntausend Euro geahndet werden kann.

Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Mindestanforderungen an Prostitutionsgewerbe
     

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person)

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart “0”, europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart “9”
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach Paragraf 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und –beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach Paragraf 13 ProstSchG zu beantragten.)
     

Gesellschaften (juristische Personen) z. B. GmbH

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für die stellvertretende Person oder Personen
    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart “0” für die stellvertretende Person oder Personen bzw. europäisches Führungszeugnis
    (zu beantragen bei der  entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart “9” sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzlichen Vertreter*innen
    (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und die stellvertretende Person oder Personen
  • Angaben zu Personen nach Paragraf 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach Paragraf 13 ProstSchG zu beantragten.)

Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inkl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme  
  • Grundrisszeichnung (dreifach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

Bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • aktuelles Foto des Fahrzeugs
     

Gebühren

Die Gebührenhöhe ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand.


Zusätzliche Informationen

  • Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß Pararaf 15 Absatz 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
  • Ausländer*innen, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates haben.
  • Das Gewerbe darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß Paragraf 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbeanmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.

Rechtsgrundlage:

  • Prostituiertenschutzgesetz
  • Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
  • Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
     



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Telefon: 0621 504-2389
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