Nothelferleistungen - Erstattung von Aufwendungen Anderer

Die Nothelferleistungen sind ungedeckte Behandlungskosten von Patient*innen, die zum Zeitpunkt der Behandlung keine Krankenversicherung mitteilen können. Nothelfer sind in diesen Fällen das behandelnde Krankenhaus oder der Rettungsdienst.

Durch die Regelung des Paragraf 25 SGB XII hat z. B. ein Krankenhaus, welches einem Anderen in einem Notfall ärztliche Leistungen erbracht hat, die Möglichkeit, beim zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Antrag auf Erstattung der Aufwendungen zu stellen. Bei der Behandlung muss es sich jedoch um einen Eilfall handeln.

Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen im gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall liegt vor, wenn die Behörde nicht erreichbar und nicht dienstbereit wäre (Wochenende oder außerhalb der Geschäftszeiten).


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