Landespflegegeld

Anspruch auf Landespflegegeld haben alle Bürgerinnen und Bürger, die durch Geburt, Krankheit oder Unfälle außerordentlich behindert sind. Das Landespflegegeld stellt eine finanzielle Entlastung für Mehraufwendungen dar, die automatisch bei der notwendigen Fürsorge für einen Schwerbehinderten aufgewendet werden müssen; es beträgt 384 Euro monatlich.

Das Landespflegegeld ist, auch wenn die Antragstellung beim Sozialamt erfolgt, keine Leistung der Sozialhilfe. Es wird deshalb unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

Auf das Landespflegegeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel die Pflegegeldzahlung der Pflegeversicherung, angerechnet, so dass in der Regel erst die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss.


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