Feuerwerk
Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Beim Abbrennen sowie Abschießen von Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel ist auf die dabei einzuhaltenden Vorschriften zu achten. Das Verschießen von speziell für Schreckschuss- und Signalwaffen zugelassener Silvestermunition ist ohne behördliche Erlaubnis lediglich auf befriedeten beziehungsweise umzäunten Anwesen zulässig. Dabei kann es sich um ein eigenes oder – mit Zustimmung des*der Eigentümer*in – auch um ein fremdes Grundstück handeln.
Um zu vermeiden, dass Geschosse das jeweilige Grundstück verlassen, muss die Schussabgabe senkrecht über den Kopf nach oben erfolgen, wobei auf genügend Abstand zu brennbaren Objekten zu achten ist. Von Balkonen darf keine pyrotechnische Munition verschossen werden. Dies gilt auch für offen zugängliche Vorgärten und den öffentlichem Verkehrsraum.
Darüber hinaus ist auf die allgemein bekannten Vorschriften für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, gerade auch im Sinne des vorbeugenden Brand- und Lärmschutzes zu achten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen generell nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Pflegeheimen abgebrannt werden.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach Paragraf 7 oder Paragraf 27 des Sprengstoffgesetzes oder einen Befähigungsschein nach Paragraf 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass im Einzelfall zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Als begründeter Anlass werden, von der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, besondere Hochzeitsjubiläen ab der silbernen Hochzeit (25 Jahren), der goldenen Hochzeit (50 Jahre) und aufwärts Folgenden (60 Jahre, 65 Jahre, etc.), sowie ein runder Geburtstag ab 80 Jahren oder ein besonderes Firmenjubiläum bei 50 Jahren, 100 Jahren, 150 Jahren usw. angesehen. Weitere Anlässe sind nicht vorgesehen. Die begründeten Anlässe müssen entsprechend nachgewiesen werden und werden nach Antragstellung überprüft. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens fünf Wochen vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.
Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben.
Es ist ein Lageplan zur Örtlichkeit, an der das Kleinfeuerwerk stattfinden soll, beizufügen.
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