Feuerwerk

Beim Abbrennen sowie Abschießen von Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel ist auf die dabei einzuhaltenden Vorschriften zu achten. Das Verschießen von speziell für Schreckschuss- und Signalwaffen zugelassener Silvestermunition ist ohne behördliche Erlaubnis lediglich auf befriedeten beziehungsweise umzäunten Anwesen zulässig. Dabei kann es sich um ein eigenes oder – mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers – auch um ein fremdes Grundstück handeln.

Um zu vermeiden, dass Geschosse das jeweilige Grundstück verlassen, muss die Schussabgabe senkrecht über den Kopf nach oben erfolgen, wobei auf genügend Abstand zu brennbaren Objekten zu achten ist. Von Balkonen darf keine pyrotechnische Munition verschossen werden. Dies gilt auch für offen zugängliche Vorgärten und den öffentlichem Verkehrsraum.

Darüber hinaus ist auf die allgemein bekannten Vorschriften für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, gerade auch im Sinne des vorbeugenden Brand- und Lärmschutzes zu achten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen generell nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Pflegeheimen abgebrannt werden.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


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