Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Bewachung setzt eine aktive Beaufsichtigung oder Kontrolle voraus, welche auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung gerichtet sein muss. Bewachung muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Die bloße Überwachung, eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) ist keine erlaubnispflichtige Bewachung.
Voraussetzungen:
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkunde
- Betriebshaftpflichtversicherung
Erforderliche Unterlagen
Natürliche Person:
- Bescheinigung in Steuersachen – der Antragstellenden Person - des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes.
- Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit erweiterter Meldebescheinigung (enthält Angaben der Aufenthaltsorte der letzten fünf Jahre beziehungsweise Ein-/ und Auszugsdatum).
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach Paragraf 34a Gewerbeordnung im Original
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung gemäß Paragrafen 14, 15 Bewachungsverordnung mit Zusatz nach Paragrafen 117 Versicherungsvertragsgesetz.
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 802 a ff, 882b ZPO; www.vollstreckungsportal.de).
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (www.insolvenzbekanntmachungen.de) (auf Aufforderung Nachweis über aktuelle Gerichtsvollzieheraufträge (Amtsgericht/Vollstreckungsstelle).
- Dienstanweisung / Vordruck für Dienstausweis / Beschreibung der Dienstkleidung / Firmenaufdruck / LOGO.
Juristische Person:
- Aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- Gesellschaftsvertrag
- Bescheinigung in Steuersachen für die gesetzlichen Vertreter- des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen für die gesetzlichen Vertreter- des Gemeindesteueramtes
- Bescheinigung in Steuersachen für die juristische Person- des Finanzamtes. Dabei ist zu beachten, dass die Bescheinigung bei abweichenden Anschriften (Firmensitz und Wohnadresse der gesetzlichen Vertreter*innen) von der am Betriebssitz und Wohnsitz zuständigen Behörde vorzulegen ist. Bei Neugründung entfällt die Vorlage der steuerrechtlichen Bescheinigung für die juristische Person, nicht jedoch für die gesetzlichen Vertreter*innen.
- Bescheinigung in Steuersachen für die juristische Person- des Gemeindesteueramtes. Dabei ist zu beachten, dass die Bescheinigung bei abweichenden Anschriften (Firmensitz und Wohnadresse der gesetzlichen Vertreter) von der am Betriebssitz und Wohnsitz zuständigen Behörde vorzulegen ist. Bei Neugründung entfällt die Vorlage der steuerrechtlichen Bescheinigung für die juristische Person, nicht jedoch für die gesetzlichen Vertreter*innen.
- Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter*innen
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach Paragraf 34a Gewerbeordnung im Original; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter*innen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungstätigkeiten direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat.
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung gemäß Paragrafen 14, 15 Bewachungsverordnung mit Zusatz nach Paragrafen 117 Versicherungsvertragsgesetz.
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 802 a ff, 882b ZPO; www.vollstreckungsportal.de).
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (www.insolvenzbekanntmachungen.de) (auf Aufforderung Nachweis über aktuelle Gerichtsvollzieheraufträge (Amtsgericht/Vollstreckungsstelle).
- Dienstanweisung / Vordruck für Dienstausweis / Beschreibung der Dienstkleidung / Firmenaufdruck / LOGO.
Gebühren
In der Regel liegt die Gebühr bei 1.500 Euro. Ein gegebenenfalls entstandener Mehraufwand führt zu einer entsprechend höheren Gebühr.
Zusätzliche Informationen
Hinweise:
- Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit werden gemäß Paragraf 34a Gewerbeordnung mindestens eingeholt: Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme des zuständigen Landeskriminalamts, als auch eine Stellungnahme des Bundesamts für Verfassungsschutz.
- Haben sich die antragstellende Person oder eine der mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht festgestellt werden, so wird die Erlaubnis versagt.
- Der Gewerbebetrieb darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß Paragraf 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.
Örtliche Zuständigkeit:
Paragraf 34a Gewerbeordnung wird für die Gewerbetreibenden sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des Paragraf 34 a Abs. 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.
Rechtsgrundlage:
- Paragraf 34a Gewerbeordnung
- Bewachungsverordnung (BewachV)
Stadt Ludwigshafen am Rhein
Öffentliche Ordnung
Bismarckstraße 23
67059 Ludwigshafen
Zoe Schuld
Telefon: 0621 504-2389
E-Mail: bewachung@ludwigshafen.de