Aufenthaltstitel - elektronischer Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel - elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) für Angehörige aus Nicht-EU-Staaten
Seit dem 1. September 2011 werden Aufenthaltstitel als eigenständige Dokumente in Scheckkartengröße ausgestellt.
Ziel des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber*innen und Dokument zu erhöhen und vor Missbrauch zu schützen. Es wird für jeden Staatsangehörigen außerhalb der EU (auch Säugling und Kind) ein eigener eAT ausgestellt.
Nur hoheitliche Stellen wie Polizei- und Ausländerbehörden verfügen über die Berechtigung, das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel vom Chip abzufragen.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürger*innen, die nicht Unionsbürger*innen sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürger*innen, die nicht Unionsbürger*innen sind
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
- Blaue Karte – EU
Gültigkeitsdauer
- für unbefristete Aufenthaltstitel maximal 10 Jahre, die Gültigkeit ist an die Passgültigkeit gebunden
- bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt
Erforderliche Unterlagen
- da auf dem Chip des eAT Fingerabdrücke gespeichert werden, ist generell immer die persönliche Vorsprache ab dem 6. Lebensjahr erforderlich
- biometrietaugliches Passbild
Gebühren
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig 113 Euro.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro
- mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro
Hinweis
Es wird keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT geben. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses, maximal bis zum 31. August 2021, gültig bleiben und erst bei der Beantragung der Verlängerung oder bei dem Übertrag des Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass ein eAT bestellt wird.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde gesandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. vier bis sechs Wochen.
Die Ausländerbehörde kann deshalb ab dem 1. September 2011 nicht mehr den Aufenthaltstitel so wie bisher direkt bei der Vorsprache verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge. Es muss daher etwa acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit ein Termin bei der Ausländerbehörde, Abteilung Aufenthaltsrecht, vereinbart werden.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Chip
Der eAT in Scheckkartenform enthält einen Chip im Inneren, auf dem
- personenbezogene Daten
- biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel zur Erwerbstätigkeit)
gespeichert sind
Zusätzlich können folgende Funktionen auf den Chip geladen werden:
- Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis)
- die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Informationen zum elektronischen Identitätsnachweis (eID)
Anbieter aus Wirtschaft und Verwaltung (zum Beispiel Banken und Behörden) können künftig elektronische Dienste anbieten, bei denen sich der Inhaber mit seinem eAT elektronisch ausweist. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Altersnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert.
Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur
Der elektronische Aufenthaltstitel kann darüber hinaus ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur speichern. Damit steht den eAT-Inhaber*innen auf Wunsch die Möglichkeit zur Verfügung, rechtsgültig digitale Dokumente zu unterzeichnen.
Abholung
Die Ausgabe der elektronischen Aufenthaltskarten ist in der Zeit von 9. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 nur eingeschränkt möglich. Eine Abholung kann lediglich Dienstag und Donnerstag, in der Zeit von 8 bis 12.30 Uhr erfolgen.
Onlineservices
Es empfiehlt sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.
Stadt Ludwigshafen am Rhein
Ausländerbehörde
Aufenthaltsrecht
Mottstraße 1
67063 Ludwigshafen
Wegen stark erhöhtem Arbeitsaufkommen und knapper Personalressourcen beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit 4 bis 6 Wochen. Eingehende Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Persönliche Vorsprachen bei den Sachbearbeiter*innen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Anträge sind bevorzugt, möglichst im PDF Format, als E-Mail an aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de zu stellen.
Anfragen an andere Postfächer werden nicht beantwortet.
Folgende Angaben sind zwingend in den Betreff der Email einzutragen:
- Familienname
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Anliegen (z.B. Verlängerung/Übertrag Aufenthalt, Antrag/Übertrag Niederlassungserlaubnis, Abgabe einer Verpflichtungserklärung/Einladung)
Von telefonischen Rückfragen und Erinnerungen bitten wir abzusehen. Durch die Vielzahl von Anrufen müssen die Mitarbeiter*innen die aktuelle Vorgangsbearbeitung unterbrechen. Dies führt zu weiteren unnötigen Verzögerungen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Die telefonische Erreichbarkeit ist ausschließlich mittwochs in der Zeit von 13 bis 15.30 Uhr gewährleistet.
Bezüglich Aufenthaltsgestattungen, Duldungen sowie freiwilligen Ausreisen wenden Sie sich bitte an die E-Mail: asyl-rueckkehr@ludwigshafen.de
Kontaktdaten allgemeine Sachbearbeitung:
Online-Anfrage an die Ausländerbehörde
E-Mail allgemeine Sachbearbeitung: aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de
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Buchstaben Aydi bis Dar
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E-Mail Asylsachbearbeitung: asyl-rueckkehr@ludwigshafen.de
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