Wohnberechtigungsschein
Sozialwohnungen im Sinne des Wohnraumfördergesetzes sind durch öffentliche Mittel geförderte Wohnungen.
Hinweise für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Paragraf 27 Wohnraumförderungsgesetz).
Die Bescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für die Ausstellung einer Bescheinigung ist das Jahreseinkommen des Antragstellenden und der zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu ermitteln. Abhängig von verschiedenen Einkommensgrenzen werden drei Förderstufen (Förderwege) unterschieden.
Hinweis
Auf Grund der sehr großen Antragszahlen kann die Bearbeitung bis zu vier Wochen betragen. Unvollständige Unterlagen werden mit dem Hinweis auf die noch fehlenden Unterlagen komplett zurückgegeben und erst bearbeitet, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag: Die Antragsformulare erhalten Sie ohne Termin an der Informationstheke im Bürgerbüro in der Bismarckstraße 21 oder mit vorab reserviertem Termin in den Bürgerbüros Achtmorgenstraße, Oggersheim und Oppau. Eine direkte Bearbeitung ist leider grundsätzlich nicht möglich. Sobald Sie die Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben, können Sie diese mit den beizufügenden Unterlagen in jedem Bürgerbüro abgeben oder auch per Post an uns zurücksenden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Der Wohnberechtigungsschein wird dann grundsätzlich per Post versendet.
- Alle Einkommensnachweise wie zum Beispiel Rentenbescheide, Bescheid über ALG I, Bescheid über ALG II und Sozialgeld, Bescheid über Grundsicherung, Verdienstbescheinigung, bei Selbstständigen /
- Gewerbetreibenden anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über den Steuerbescheid usw.
- Ein gültiges Ausweisdokument, bei Nicht-EU-Bürgern muss der Aufenthaltstitel noch mind. 1 Jahr Gültigkeit haben; keine Fiktionsbescheinigung
- Bei Student*innen die Immatrikulationsbescheinigung
- Bei Wehr- bzw. Bundesfreiwilligendienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des jeweiligen Dienstes
- Bei Schüler*innen, die 16 Jahre und älter sind, eine aktuelle Schulbescheinigung
- Bei werdenden Müttern der Mutterpass
- Bei Schwerbehinderten der Schwerbehindertenausweis oder Bescheid Pflegegeld von der Krankenkasse
Der Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich am Hauptwohnsitz zu beantragen. Wird der Wohnberechtigungsschein nicht am Hauptwohnsitz beantragt, werden noch benötigt:
- Aktuelle Meldebestätigung vom Hauptwohnsitz
- Erklärung, dass am Hauptwohnsitz kein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann
- Kurze schriftliche Begründung warum die Antragsstellung in Ludwigshafen erfolgt.
- Bei Abgabe durch eine*n Vertreter*in, zusätzlich eine Vollmacht und Ausweisdokument.
Gebühren
Diese Bescheinigung wird gebührenfrei ausgehändigt.
Stadt Ludwigshafen am Rhein
Bürgerbüros
Bürgerdienste
Bismarckstraße 21
67059 Ludwigshafen
Telefon: 115
Telefax: 0621 504-3549
E-Mail: buergerdienste@ludwigshafen.de
Öffnungszeiten
Bürgerbüro Bismarckstraße
Bismarckstraße 21
67059 Ludwigshafen
Öffnungszeiten:
Montag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 18 Uhr
Dienstag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 16 Uhr
Donnerstag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 18 Uhr
Freitag: 8 bis 12.30 Uhr
Parkmöglichkeiten: Parkhaus Dammstraße, Parkhaus/Parkplatz Theaterplatz, Parkhaus Walzmühle
Bürgerbüro Achtmorgenstraße
Achtmorgenstraße 9
67065 Ludwigshafen
Montag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch: 8 bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag: 8 bis 12 Uhr
Bürgerbüro Oggersheim
Schillerplatz 2
67071 Ludwigshafen
Montag: 8 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr
Dienstag: 8 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr
Bürgerbüro Oppau
Edigheimer Straße 26
67069 Ludwigshafen
Mittwoch: 8 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr
Donnerstag: 8 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr