Wahl zum Beirat für Migration und Integration

Am 10. November 2024 findet die Wahl zum Beirat für Migration und Integration statt.

Erforderliche Unterlagen

Der Landeswahlleiter für Rheinland-Pfalz hat der Stadtverwaltung die nachfolgend aufgeführten Dokumente für Parteien und Wählergruppen zur Verfügung gestellt. Sie sind die Grundlage für die Erstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen.

Zudem bittet die Stadtverwaltung Ludwigshafen nachfolgende Excel-Tabelle auszufüllen:

Die eingetragenen Daten könnten somit automatisch in das Fachverfahren importiert werden.

Termine zum Prüfen und Einreichen der Wahlvorschläge können per Mail wahlen@ludwigshafen.de vereinbart werden.

Weiterführende Informationen gibt es auch auf den Seiten des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz unter www.wahlen.rlp.de.
 

Informationen zum Wahlvorschlagsportal

Über ein Wahlvorschlagsportal (WVP) können Parteien, Wählergruppen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagslisten erfassen und einreichen sowie die dafür benötigten amtlichen Dokumente/Nachweise ausfüllen. Die Nutzung des WVP ist optional. Fragen zum Wahlvorschlagsportal können per E-Mail an wahlen@ludwigshafen.de gesendet werden.
 

Anzahl notwendiger Unterstützungsunterschriften

Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Satzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein für die Bildung eines Beirats Migration und Integration sind die eingereichten Wahlvorschläge mit 40 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten zu versehen. Jede*r Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.

Frist und Zulassung der Wahlvorschläge

Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen müssen nach Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein für die Bildung eines Beirats Migration und Integration spätestens am 41. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, bei der zuständigen Stadtwahlleiterin Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck, Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, Postfach 21 12 20, 67012 Ludwigshafen am Rhein oder bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, Büro OB, Jaegerstraße 1, 67059 Ludwigshafen am Rhein eingereicht werden Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 30. September 2024, 18 Uhr, ab.

Die Zulassung der Wahlvorschläge wird im entsprechend den Vorgaben im Kommunalwahlgesetz zwischen dem 47. und dem  41. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge findet am 2. Oktober 2024 statt.
 

Prüfen von Unterlagen

Zu prüfende Unterlagen (Bescheinigung des Wahlrechts, Bescheinigung der Wählbarkeit und Unterstützungsunterschriften können zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüro Bismarckstraße 21 dort zu Händen vom Abteilungsleiter Bürgerbüros und Sozialversicherung an der Infotheke abgegeben oder an diesen per Post gesendet. Er prüft die Bescheinigungen beziehungsweise Nachweise.
Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten an und teilen Sie uns mit, ob Sie die geprüften Unterlagen selbst abholen oder sie nach Fertigstellung per Post an Sie zurück gesendet werden sollen.

Bitte beachten Sie, dass es auf Grund der großen Anzahl an Unterschriftenprüfungen und Wählbarkeitsbescheinigungen nicht immer möglich ist, die Unterlagen direkt zu prüfen. Die Unterlagen werden aber in allen Fällen schnellstmöglich geprüft.

Öffnungszeiten Bürgerbüro Bismarckstraße 21

Montag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 18 Uhr
Dienstag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 16 Uhr
Donnerstag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 18 Uhr
Freitag: 8 bis 12.30 Uhr
 

Plakatierung

Nach der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in den Luftraum von Fahrbahnen hineinragen, im Stadtgebiet von Ludwigshafen erlaubnis- und damit auch gebührenfrei.

Die Stadt Ludwigshafen am Rhein, als zuständige Straßenbaubehörde, gibt mit Wirkung zum 27. September 2024, 12.00 Uhr den öffentlichen Verkehrsraum innerhalb geschlossener Ortschaften, generell zur Wahlkampfplakatierung frei. An folgenden öffentlichen Straßen / Plätzen ist eine Plakatierung nicht erlaubt:

  • Fußgängerzone Bismarckstraße und Prinzregentenstraße, 
  • Ludwigstraße, 
  • Bahnhofstraße zwischen Bismarckstraße und 
  • Rheinuferstraße / Zollhofstraße,
  • Friedrich - Wilhelm - Wagner- Platz,
  • Ludwigsplatz, 
  • Berliner Platz,
  • Brunckstraße zwischen Einmündungen Teichgartenweg und Rutenstraße,
  • Bernhard – Timm - Platz.

Ebenfalls ausgenommen von dieser allgemeinen Freigabe sind Parkanlagen. Spezielle Standplätze werden den einzelnen Parteien nicht zugewiesen.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

  1. Das Anbringen von Plakaten an Bäumen ist ausnahmslos verboten. Es ist auch verboten Plakatträger mit Füßen, die Bäume einschließen, welche aber nicht direkt an den Bäumen aufgehängt sind, anzubringen.
  2. Die Verwendung des Stadtwappens in sämtlicher Wahlwerbung (Print und Digital), die das Stadtwappen enthalten, ist verboten. Die Rechte der Verwendung des Stadtwappens liegen ausschließlich bei der Stadt Ludwigshafen am Rhein.
  3. Die Plakataufstellung hat so zu erfolgen, dass die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
  4. Unter bzw. über Verkehrszeichen dürfen keine Wahlplakate aufgestellt oder angebracht werden, unabhängig davon, ob diese an einem eigenen Pfosten oder einer Straßenlaterne angebracht sind.
  5. Während der Wahlhandlung (Wahlsonntag oder in Bezug auf den Standort des Briefwahlbüros) sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung in einem Umkreis von 20 m verboten.
  6. An Pfosten von Lichtzeichenanlagen und an Bauzäunen dürfen keine Wahlplakate angebracht werden.
  7. In Kreuzungsbereichen dürfen außerhalb der bereits genannten Pfosten mit Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen ebenfalls keine Plakate aufgestellt werden, da diese zu Sichtbehinderungen führen können (bis zu 10 m davor, bei Pfeilmarkierungen und Fahrstreifenbegrenzungslinien ist der Abstand entsprechend zu vergrößern).
  8. Auch die gesetzlichen Halteverbote sind wegen möglicher Sichtbehinderungen zu beachten.
  9. Sie haften für alle Schäden, die der Stadt Ludwigshafen am Rhein oder Dritten durch die Sondernutzung entstehen und stellen die Stadt Ludwigshafen am Rhein von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen sie gerichtet werden.
  10. Das Aufkleben ist generell verboten.
  11. Weiterhin sind die übrigen gesetzlichen Vorschriften bei der Plakatierung zu beachten.
  12. Die Vorschriften zu den gesetzlichen Anbau - und Werbeverboten an klassifizierten Straßen bleiben durch dieses Schreiben unberührt.
  13. Nach den Wahlen sind die Plakate bis spätestens zum 24. November 2024 (14 Tage nach dem Wahlsonntag) wieder zu entfernen. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass auch die Materialien zur Befestigung der Plakate (wie z. B. Kabelbinder oder Drähte o. ä.) ebenfalls restlos entfernt werden müssen.

Bei Gefahr im Verzug werden Werbeplakate sofort entfernt, da sich die Stadt ansonsten einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldig macht.

Auf Grund der bei zurückliegenden Wahlen gesammelten Erfahrungen, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass bei Zuwiderhandlungen, insbesondere bei einer vorzeitigen Plakatierung bzw. nicht erfolgten Entfernung der Plakate bzw. der Befestigungsmaterialien zum genannten Termin, diese auf Ihre Kosten entfernt werden.

Allgemeine Hinweise Wahlwerbung an Straßen im Rahmen der Kommunalwahlen und der Europawahl, welche analog angewandt werden: lbm.rlp.de
 

Fragen und Antworten Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration (AGARP)

  • Wer darf kandidieren?

    Alle Einwohner*innen (ab 3 Monaten Wohnsitz) eines Landkreises, einer Stadt oder Gemeinde, mit oder ohne Migrationshintergrund und unabhängig von der Staatsangehörigkeit, ab dem 16. Lebensalter. Interessierte Kandidat*innen müssen sich bis zum 23. September 2024 beim Wahlamt Ihrer Kommune eintragen lassen.

  • Können berufene Beiratsmitglieder auch für den Vorsitz kandidieren?

    Ja, eine Kandidatur ist möglich. Die gewählten und die berufenen Mitglieder des Beirats haben hinsichtlich ihrer Mitgliedschaftsrechte einen einheitlichen Status.

  • Kann ich als Geflüchtete*r kandidieren?

    Ja, Geflüchtete können auch kandidieren, sofern sie seit 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in einer Kommune gemeldet sind. Bei einer Kandidatur sollte bedacht werden, dass die Arbeit als Beiratsmitglied eine Verpflichtung für 5 Jahre ist und gute Deutschkenntnisse Voraussetzung sind. Ebenfalls sollte man auf absehbare Zeit planen, in der Gemeinde wohnhaft zu bleiben, für die man kandidiert.

  • Ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter*innen) bei der Wahlteilnahme einer minderjährigen Person erforderlich?

    Bei der Ausübung des passiven Wahlrechts ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter*innen gemäß Paragrafen 1626, 1629 BGB nach dem Schutzzweck des Minderjährigen erforderlich. Die Mitgliedschaft im Beirat für Migration und Integration ist ein Ehrenamt für die Gemeinde. Mit der Ausübung eines Ehrenamts sind nicht nur Rechte sondern auch Pflichten verbunden, z.B. Paragrafen 20, 21 Gemeindeordnung (GemO), Schweige- und Treuepflicht. Daneben bestehen zahlreiche inhaltliche Aufgaben, die untrennbar mit dem Mandant verbunden sind. So ist Hauptaufgabe des Beirats für Migration und Integration die Vertretung der Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund und die Beratung der gemeindlichen Organe in diesen Angelegenheiten (ableitbar aus Paragraf 56 Abs. 5 und 6 GemO und Paragraf 49a Abs. 5 und 6 LKO). Folglich ist die Ausübung des passiven Wahlrechts rechtlich nicht lediglich vorteilhaft und kann somit nicht von einem Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Vertreter*innen gelöst werden.

  • Können auch Beamt*innen und Beschäftigte der Kommune dem Beirat angehören?

    Ja. Seit der Reform der "Ausländerbeiräte“ 2009 dürfen sich Beamt*innen und Beschäftigte der Kommune zur Wahl aufstellen lassen. Aufgrund der eingeschränkten Kompetenzen des Beirats (Beratungs- und Befassungskompetenz), ist es unwahrscheinlich, dass sie bei der parallelen Ausübung von Amt und Mandat in eine Konfliktlage geraten.

  • Was muss ich als Beitragsmitglied tun?

    Das hängt von der Arbeitsweise und dem Anspruch der Aktivitäten des jeweiligen Beirates ab. Grundsätzlich ist es Aufgabe eines Beirats, die Belange seiner Wähler*innen aufzugreifen, die kommunalen Gremien zu beraten und politische Forderungen an die kommunalen Räte zu richten. Routineaufgaben sind in der Regel monatliche Beiratssitzungen und die Teilnahme an kommunalen Gremien sowie Veranstaltungen des Dachverbandes AGARP. Dazu kommt das Mitwirken an Projekten, wie z.B. im Rahmen der "Interkulturellen Woche“.
     

  • Wie ist mein Weg zur Kandidatur?

    Der formal korrekte Weg ist, beim Wahlamt der Gemeinde anzufragen und sich auf die Wahlvorschlagsliste einzutragen. Dies kann, falls die Gemeinde die Mehrheitswahl als Wahl nimmt, als Einzelperson geschehen. Falls sich die Gemeinde laut Satzung für die Verhältniswahl entschieden hat, kann man als eine (eigene) Liste für den Beirat kandidieren. Je nach Gemeinde und Satzung kann es nötig sein, bereits vor dem 23. September 2024 (letzter Termin der Einreichung des Wahlvorschlages), eine Wahlversammlung einzuberufen und Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Es wird empfohlen, sich frühzeitig beim Wahlamt zu informieren.

  • Wer hilft mir, wenn ich kandidieren will?

    Die AGARP sowie die bereits bestehenden Beiräte vor Ort helfen Ihnen gerne weiter.

  • Bekomme ich Geld, wenn ich im Beirat bin?

    Nein, da es sich um ein Ehrenamt handelt erfolgt keine finanzielle Vergütung der Beiratsmitglieder. In der Regel gibt es allerdings eine Aufwandsentschädigung (z.B. Fahrtkosten/Sitzungsgeld).

  • Wer trägt die Kosten für die Wahlwerbung (Plakate, Flyer etc.)?

    Die AGARP verteilt an die derzeitigen Geschäftsstellen der Beiräte sowie an die Kommunen, die zum ersten Mal eine Wahl durchführen oder sich an der letzten Wahl nicht beteiligt haben, kostenlos eine bestimmte Stückzahl an neutraler (nicht personenbezogener) Wahlwerbung (Plakate, Flyer, Postkarten, Luftballons, Kugelschreiber). Möchten die Beiräte oder Kommune über diese Stückzahl hinaus weitere neutrale Wahlwerbung anfordern, muss dies auf ihre eigenen Kosten geschehen. Das kann z.B. aus dem Budget des Beirats finanziert werden. Den Kommunen ist es nicht untersagt für neutrale Wahlwerbung die Kosten zu tragen (ähnlich wie beim neutralen Aufruf zur EU-oder Kommunalwahl). Die Kosten für personalisierte Wahlwerbung dürfen die Kommunen jedoch aufgrund ihrer Neutralitätspflicht nicht tragen. Die Kosten können auch nicht aus dem Budget des Beirats finanziert werden. Die Kandidat*innen tragen die Kosten für ihre Werbung selbst.

    Nach dem Versand des Wahlmaterials durch die AGARP können Sie hier darüber hinausgehend weiteres Wahlmaterial kostenpflichtig bestellen.
     

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

AGARP (Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration Rheinland-Pfalz)
Frauenlobstraße 15 bis 19
55118 Mainz
www.agarp.de
 


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