Gaststätten

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank

  • neu eröffnen
  • weiterführen (übernehmen)
  • vorübergehend (anlässlich eines Straßenfestes, Volksfestes und ähnliches) betreiben (die Erlaubnis hierfür wird "Gestattung" genannt)

will

oder eine bestehende Gaststätte

  • räumlich verändert (zum Beispiel der Gaststraum wird von 20 auf 40 Quadratmeter vergrößert) oder erweitert (zum Beispiel durch Hinzunahme eines Wirtschaftsgartens oder Biergartens)
  • die Betriebsart ändert (zum Beispiel aus einer Speisegaststätte eine Diskothek machen will)
  • künftig durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen will

muss vorher die dafür erforderliche Erlaubnis beantragen.

Ein Antrag ist auch zu stellen, wenn für eine bestehende Gaststätte anlässlich einer Veranstaltung oder auf Dauer die Sperrzeit verkürzt oder aufgehoben werden soll. In Rheinland-Pfalz ist seit 1. Januar 2002 folgende Regelung gültig: Die Sperrzeit für Gaststätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag, zu einem Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.

Bewirtung im Außenbereich bis 23 Uhr

Gastwirtinnen und Gastwirte können künftig ihre Gäste auch bis 23 Uhr im Außenbereich von Lokalen bewirten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie den notwendigen Genehmigungsbescheid bei der Stadtverwaltung beantragen. Der Stadtrat hatte am Montag, 29. April 2024, einstimmig für den Vorschlag der Verwaltung gestimmt, der testweise die Sperrzeiten für die Außenbestuhlung in der Gastronomie verlängert. Die Testphase endet am 31. Dezember 2024. Im vierten Quartal dieses Jahres wird die Regelung bewertet, sodass sie für das kommende Jahr gegebenenfalls angepasst werden kann.

Gastronom*innen, die von der nun möglichen Verlängerung der Sperrzeiten Gebrauch machen möchten, müssen für den Genehmigungsbescheid einen schriftlichen Antrag bei der Abteilung Gaststätten, Lebensmittelüberwachung und Gesundheit des Bereichs Öffentliche Ordnung einreichen. Der Antrag ist an die E-Mail-Adresse gaststaetten@ludwigshafen.de zu richten.

Die Genehmigungsbescheide erfolgen mit mehreren Auflagen, um die Anwohnenden in der Nähe von Gastronomiebetriebe mit verlängerten Sperrzeiten zu schützen. Die Auflagen sehen beispielsweise vor, dass ab 22 Uhr Musikdarbietungen jeglicher Art, auch durch Übertragungen aus der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen einzustellen sind. Ebenso müsse ab diesem Zeitpunkt Fenster und Türen der Lokale geschlossen sein. Die Abgabe von Speisen und Getränken im Außenbereich ist um 22.30 Uhr einzustellen, damit der Verzehr sowie das Zusammenstellen beziehungsweise Wegräumen des Mobiliars bis um 23 Uhr beendet und die Freifläche bis dahin geräumt ist.

Die Betreibebenden haben ferner dafür zu sorgen, dass während des Betriebs jederzeit Personal erreichbar ist, um Beschwerden von Anwohnenden entgegenzunehmen und sich darum zu kümmern. Bei wiederholten Verstößen gegen die Auflagen kann ein Widerruf der Sperrzeitverlängerung für die Außenbestuhlung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Neueröffnung, Weiterführung und Stellvertretererlaubnis

  • Eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung von Ihrem zuständigen Finanzamt
  • Eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung von der Stadt- beziehungsweise Gemeindekasse Ihres Wohnortes
  • Ein Führungszeugnis (legen Sie bitte bei der Meldebehörde dieses Schreiben vor)
  • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Den Miet-, Kauf-, Pachtvertrag der Gaststätte (Original sowie eine Kopie zum Verbleib)
  • Einen Nachweis über die Teilnahme an der Unterrichtung im Gaststättenrecht durch die Industrie- und
  • Handelskammer gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 Gaststättengesetz. Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig um einen Termin. (Ludwigsplatz 2-4, 67059 Ludwigshafen, Telefon: 0621 5904-0)
  • Eine Planskizze - Grundriss, Schnitt (1:100) und Lageplan über die Ausschankräume (Hauptlokal, Nebenzimmer und so weiter) und alle Nebenräume (Küche, Aborte, Keller und so weiter) in doppelter Ausfertigung
  • Setzen Sie sich bitte mit dem Bereich Bauaufsicht wegen einer Ortsbesichtigung in Verbindung
  • Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach Paragraf 43 Absatz I Nummer 1 Infektionsschutzgesetz (beziehungsweise Gesundheitszeugnis) für die in der Küche der Gaststätte tätigen Personen, ausgestellt von dem für den jeweiligen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt

Antragstellung durch eine GmbH

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • sowie der Gemeindekasse des Firmensitzes

Für den Geschäftsführer:

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes sowie der Gemeindekasse des Wohnortes
  • IHK Nachweis
  • Gesundheitszeugnis

Diese Unterlagen sind für die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung unverzichtbar. Sie sind bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzes der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beantragen.

Gebühren

  • Neueröffnung, Weiterführung
    76,00 bis 3.834,00 Euro
  • Stellvertretererlaubnis
    76,00 bis 1.917,00 Euro
  • Vorläufige Erlaubnis (bei Übernahme)
    23,00 bis 383,00 Euro
  • Gestattung
    15,00 bis 766,00 Euro

Bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung kann die vorgesehene Höchstgebühr in diesen Fällen um bis zu 300 Prozent überschritten werden.

  • Änderung der Betriebsräume oder der Betriebsart
    15,00 bis 1.533,00 Euro
  • Vorübergehende Verkürzung /Aufhebung der Sperrzeit
    10,00 bis 102,00 Euro
  • Langfristige Verkürzung/Aufhebung der Sperrzeit
    204,00 bis 2.045,00 Euro

In Fällen der Sperrzeitveränderung kann die vorgesehene Höchstgebühr bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung um bis zu 150 Prozent überschritten werden.

Über die Höhe der Gebühr für die beantragte Erlaubnis berät der Bereich Öffentliche Ordnung bei der Antragstellung.

Zusätzliche Informationen

Vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird der Betrieb durch einen Lebensmittelkontrolleur abgenommen. Die Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • alle Betriebsräume müssen sich in einem baulich und hygienisch ordnungsgemäßen Zustand befinden
  • alle elektrischen Anlagen und Geräte sowie sanitäre Installationen müssen einen technisch einwandfreien Zustand aufweisen
  • die Getränkeschankanlage muss emäß der Getränkeschankanlagen-Verordnung gewartet und die gesamte Anlage muss gründlich gereinigt sein, das Betriebsbuch der Getränke-Schankanlage hat mit allen erforderlichen Eintragungen vorzuliegen
  • sämtliche Lebensmittel sind gemäß den lebensmittelrechlichen Bestimmungen zu lagern

Ist dies nicht der Fall, kann keine Erlaubniserteilung erfolgen.

Aufgrund der notwendigen Identitätsprüfung ist eine persönliche Vorsprache unverzichtbar. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Als ausländische Mitbürgerin oder ausländischer Mitbürger sind die entsprechenden Aufenthaltspapiere vorzulegen.

Ist die Erteilung der Erlaubnis nicht möglich oder nicht mehr erforderlich (eventuell, weil Sie Ihren Antrag vorher zurückziehen) müssen Sie mit einer ermäßigten Verwaltungsgebühr rechnen.

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