Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zum Thema Asyl in Ludwigshafen.

  • Was ist der Unterschied zwischen Flüchtlingen und Asylbewerber*innen?

    Asylbewerber*innen sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Person ein*e Asylberechtigte*r, wird der Antrag abgelehnt, ist die Person ein abgelehnte*r Asylbewerber*in.

    Ein Flüchtling im juristischen Sinn ist eine Person, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Wird ein Fluchtgrund im Zielland als relevant erachtet, kann daraus eine Anerkennung als Flüchtling entstehen (Asylrecht im weiteren Sinn).

    In der Alltagssprache ist ein erweiterter Flüchtlingsbegriff gebräuchlich, der über die obige Definition hinaus auch Binnenflüchtlinge, Umwelt- und Klimaflüchtlinge sowie Elends- und Wirtschaftsflüchtlinge mit einschließt.

    Daneben gibt es in Deutschland sogenannte Kontingentflüchtlinge, die aufgrund einer politischen Entscheidung der Bundesregierung aufgenommen werden können. Sie durchlaufen kein Asyl- oder sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten bei ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

    Ob ein Asylgrund vorliegt, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Nach dem Asylgesetz sind die Ausländerbehörden, die die Aufenthaltsgestattungen ausstellen, solange jemand im Verfahren ist, an die Entscheidungen des BAMF gebunden und dürfen keine eigenen Feststellungen über das Vorliegen von Asylgründen treffen.

  • Wie läuft ein Asylverfahren ab?

    Für das Asylverfahren ist nicht die Ausländerbehörde der aufnehmenden Kommune, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Auf der Homepage des Bundesamtes (www.bamf.de) befindet sich eine Kurzbroschüre zum Asylverfahren.
     

  • Wie viele Asylsuchende kommen nach Ludwigshafen?

    Pro Woche kommen im Durchschnitt derzeit etwa 20 bis 30 Menschen nach Ludwigshafen.
     

  • Wie viele Asylbewerber*innen sind in Ludwigshafen untergebracht?

    In Ludwigshafen sind derzeit in städtischen Unterkünften und Wohnungen sowie in von der Stadt angemieteten Wohnungen fast 1.900 Asylbewerber*innen sowie bereits anerkannte Asylsuchende untergebracht.
     

  • Wie hat sich die Zahl der nach Ludwigshafen Zugewiesenen entwickelt?
    • 2009: 23 Personen
    • 2010: 89 Personen
    • 2011: 83 Personen
    • 2012: 87 Personen
    • 2013: 266 Personen
    • 2014: 436 Personen
    • 2015: 1.409 Personen
    • 2016: 1.089 Personen
    • 2017: 417 Personen
    • 2018: 272 Personen
    • 2019: 175 Personen
    • 2020: 121 Personen
    • 2021: 284 Personen
    • 2022: 1.161 Personen (davon 836 aus der Ukraine)
    • 2023: 883 Personen
  • Wie hat sich die Zuweisung von Asylsuchenden bundesweit in den vergangenen Jahren entwickelt?

    Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verzeichnet Deutschland seit 2021 einen deutlichen Anstieg der Asylanträge. Im Jahr 2021 lag die Zahl bei 190.816, 2022 waren es 244.132 und im Jahr 2023 registrierte das BAMF 351.915 Asylanträge.

  • Welche Menschen werden der Stadt zugewiesen? Überwiegend Einzelpersonen oder auch Familien mit Kindern?

    Die Verteilung stellt sich aktuell wie folgt dar:
    Einzelpersonen machen rund 68 Prozent der zugewiesenen Personen aus, 32 Prozent sind Familien.

  • Was bedeutet das für Ludwigshafen?

    Dazu muss man zunächst das Verfahren erklären, nach dem Asylsuchende aufgenommen werden: Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden vom Bund zunächst auf die Bundesländer verteilt. Die Quote richtet sich nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel.

    Rheinland-Pfalz muss danach 4,8 Prozent der Asylsuchenden aufnehmen, die nach Deutschland kommen.

    Die Bundesländer haben Erstaufnahmeeinrichtungen für die Menschen. In Rheinland-Pfalz sind das beispielsweise die Erstaufnahmeeinrichtungen in Trier, Speyer und Kusel. Von dort aus verteilt das Land nach einer gewissen Zeit weiter auf die Kommunen. Die Stadt Ludwigshafen ist gesetzlich verpflichtet, 4,5 Prozent der Menschen aufzunehmen, die nach Rheinland-Pfalz zugewiesen werden.

    Nach diesem Verfahren hat die Stadt Ludwigshafen im Jahr 2021 insgesamt 284 Menschen aufgenommen, 2022 waren es 1.161 (davon 836 Menschen aus der Ukraine) und 2023 bis November 756.

  • Wie viele Asylsuchende/Flüchtlinge erwartet die Stadt in Zukunft?

    Aktuell gibt es keine Anzeichen, dass die Zahl der Asylsuchenden/Geflüchteten zurückgehen wird. Die Stadt muss daher die Kapazitäten zur Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten drastisch erhöhen, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

  • Woraus ergibt sich diese Verpflichtung?

    Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Landesaufnahmegesetz Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1993. Paragraph 1 des Landesaufnahmegesetzes regelt die Aufnahmepflicht ganz konkret und besagt unter anderem, dass Landkreise und Städte die Menschen, die Asyl begehren (also Menschen, deren Asylantrag geprüft wird), und Menschen, deren Asylantrag bereits bearbeitet wurde, unterbringen müssen. Dies gilt auch für ihre Ehepartner*innen sowie Kinder.

    landesrecht.rlp.de

  • Wovon leben die Asylbewerber*innen?

    Asylbegehrende haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Regelsätze orientieren sich an denen für Sozialhilfeempfänger*innen (Grundsicherung, Arbeitslosengeld II), sind jedoch etwas geringer.

    Asylsuchende dürfen in den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft in Deutschland nicht arbeiten. Nach drei Monaten können sie eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Das Formular hierfür erhalten sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Bisher hatten Deutsche, EU-Ausländer*innen sowie ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsstatus bei der Vermittlung durch die Arbeitsagentur Vorrang. Die Vorrangprüfung ist jedoch aktuell in den meisten Bundesländern ausgesetzt (so auch in Rheinland-Pfalz).

    Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern (das sind neben den EU-Staaten die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, gilt für die Dauer des Asylverfahrens ein dauerhaftes Beschäftigungsverbot.

  • Wie lange und weshalb gilt die Residenzpflicht für Asylsuchende?

    Asylbewerber*innen unterliegen der Residenzpflicht. Dies bedeutet im Falle von in Ludwigshafen Untergebrachten, dass sie in den ersten drei Monaten das Bundesland Rheinland-Pfalz nicht verlassen dürfen. Danach können sie sich vorübergehend im ganzen Bundesgebiet aufhalten. Die Verpflichtung der Asylbewerber*innen, in der ihnen zugewiesenen Gemeinde ihren Wohnsitz zu nehmen, bleibt bestehen. 

    Gründe für die früher wesentlich strengere Residenzpflicht waren damals folgende: Erstens sollte die Anwesenheit an einem Ort die schnelle und zuverlässige Durchführung des Asylverfahrens erleichtern, zweitens dient die gleichmäßige Verteilung im Bundesgebiet einer gerechten Kostenverteilung, weil Länder und Gemeinden für die dort lebenden Asylbewerber*innen aufkommen.

  • Wer betreut die Asylsuchenden?

    Für die Unterbringung und die Auszahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Bereich Soziales und Wohnen im Dezernat für Soziales und Integration der Stadtverwaltung Ludwigshafen zuständig. Zudem kümmern sich Sozialarbeiter*innen der Stadtverwaltung um die Menschen. So sind beispielsweise Sozialfachkräfte des städtischen Jugendamtes für alleinreisende Minderjährige zuständig. Sozialfachkräfte des Bereichs Soziales und Wohnen suchen die Asylsuchenden in den Unterkünften auf und bieten Sprechstunden an. Die Integrationsfachstellen von Diakonie, Caritas und AWO beraten die Asylsuchenden. Zudem kümmern sich zahlreiche Ehrenamtliche um die Menschen.
     

  • Sind die Kinder von Asylsuchenden schulpflichtig?

    Alle Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren haben das Recht und auch die Pflicht eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht besteht für jedes Kind, somit auch für die Kinder von Asylbewerber*innen.
     

  • Haben die Kinder einen Anspruch auf einen Kita-Platz?

    Kinder von Geflüchteten haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Aufgrund fehlender Kita-Plätze gibt es jedoch Wartelisten. Dies gilt grundsätzlich für alle Kinder.

  • Setzt die Stadtverwaltung wieder auf ehrenamtliche Helfer*innen, um die ankommenden Asylsuchenden zu betreuen? Wie können sich Menschen, die unterstützen wollen, bei der Stadtverwaltung melden?

    Die Stadtverwaltung schätzt das ehrenamtliche Engagement für Asylsuchende sehr und ist dankbar, wenn sich weiterhin Menschen melden, die sich einbringen wollen. Über die Plattform lucan.help können sich Interessierte melden. Darüber hinaus hat die Stadtverwaltung die Ludwigshafener Vereine angeschrieben, die wichtige Unterstützung bei der Integration geflüchteter Menschen leisten.

  • Ich möchte Kleider und/oder Möbel spenden; wohin kann ich mich wenden?

    Kleiderspenden nehmen generell (auch für andere Bedürftige) beispielsweise die fünf städtischen Kleidertreffs (Mitte, West, Gartenstadt, Friesenheim und Oggersheim) entgegen sowie die DRK Kleiderkammer.

    Städtische Kleidertreffs
     

  • Ich wohne in der Nähe einer Asylbewerberunterkunft und habe hierzu Fragen; an wen kann ich mich wenden?

    Bei Fragen zu den Asylbewerberunterkünften können sich Anwohner*innen an den Bereich Soziales und Wohnen der Stadtverwaltung wenden, E-Mail: 5-125@ludwigshafen.de.
     


Podcast der Stadtverwaltung